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Rechtsschutzversicherungen

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Anwaltsreporting an Rechtsschutzversicherer

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Information des Rechtsschutzversicherers über die Fall-Entwicklung

Die Rechtsschutzversicherer wollen aus verschiedenen Gründen über die „Rechtsfall“-Entwicklung informiert werden:

  • Rechtsfall-Begleitung
  • Genehmigung von Vorgehensentscheiden von Klient und Anwalt
  • Reporting für Schadenrückstellungen
  • Erteilung von Auskünften
  • Zustellung von Dokumenten
    • Kenntniskopien von Korrespondenzen an den Versicherten, an die Gegenpartei und umgekehrt
    • Rechtsschriften
    • Prozessleitungsverfügungen
    • Gerichtsurteile
  • Absprache der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und Abschluss von Vergleichsvereinbarungen.

Bei gleichlaufender Anwaltsinformation von Klient und Rechtsschutzversicherer bietet die Kommunikation in der Regel kein Problem.

Anwaltsgeheimnisentbindung für RSV-Kommunikation

Es ist Usanz, dass der vom Rechtsschutzversicherer „finanzierte“ Rechtsanwalt für die Abklärung von Leistungspflicht und Erteilung der Kostengutsprache bzw. für danach.

Die Weitergabe von Informationen und Dokumenten an den Rechtsschutzversicherer erfordert eine Entbindung des Anwalts vom Berufsgeheimnis durch den Versicherten. Die Anwaltsgeheimnis-Dispensation erfolgt in der Regel schriftlich (zB im Auftrag bzw. in Ergänzung der Anwaltsvollmacht); die Entbindung vom Berufsgeheimnis zugunsten des Versicherers kann mündlich oder auch konkludent erfolgen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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