Hinsichtlich der Verzugszinspflicht des mit der Ablieferung sich im Rückstande befindlichen Beauftragten ist zu bemerken:
Beginn des Zinsenlaufs
- nach Vertrag
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
- nach Gesetz
- ab Fälligkeit der Forderung
- sofortige Fälligkeit, sofern sich aus dem Vertrag oder der Natur des Rechtsverhältnisses nichts anderes ergibt (vgl. OR 75)
- vgl. OR 400 Abs. 2 (in Verbindung mit OR 104)
- ab Fälligkeit der Forderung
Zinssatz?
- nach Vertrag
- = vertraglicher Verzugszins (OR 104 Abs. 2)
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
- nach Gesetz
- gesetzlicher Verzugszins (OR 104 Abs. 1)
- 5 % p.a.
- Verzugszinse unter Kaufleuten (OR 104 Abs. 3)
- Üblicher Bankdiskontsatz
- gesetzlicher Verzugszins (OR 104 Abs. 1)
Der Vermögensverwalter schuldet dem Kunden also ab Zugang der jeweiligen Retro-Zahlung einen Verzugszins auf diesen abzuliefernden Vermögenswerten (vgl. OR 400 Abs. 2 i.V.m. OR 104):
Art. 400 OR
3. Rechenschaftsablegung
1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2 Gelder mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
Art. 104 OR
2. Verzugszinse
a. Im Allgemeinen
1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.