Einleitung
Die herrschende Lehre verlangt eine volle Entschädigung des Mieters durch den Vermieter:
- Direkte Entschädigung
- Zahlung bei Vertragsbeendigung
- Indirekte Entschädigung
- Reduktion des Mietzinses (nicht empfehlenswert, weil der Mietzins veränderlich ist)
Denkbar sind auch Mischformen.
Nachfolgend sind folgende Sachverhaltsfälle näher zu erläutern, unter Zuhilfenahme einer schematischen Übersicht:
- Mehrwertentschädigung (OR 260a Abs. 3)
- Voraussetzungen
- Rohbaumietvertrag ohne Ausschlussklausel
- Rohbaumietvertrag mit Ausschlussklausel
- Investitionsersatzanspruch
- Voraussetzungen
- Übersicht
- Rohbaumietvertrag ohne Ausschlussklausel
- Rohbaumietvertrag mit Ausschlussklausel
Literatur
- TSCHUDI JEAN-PIERRE, Die Rohbaumiete Location de locaux „crus“, MRA 2008, S. 54 f.
- SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 79 ff. + N 84 f. zu OR 260 – 260a
- PERMANN RICHARD, Nichtgeregeltes Sonderproblem Rohbaumiete bei Geschäftsräumlichkeiten, in: AJP 12/2007, S. 1530
Judikatur
- BG Zürich vom 03.05.1999, Erw. 4.a) = ZMP 2003 E-Nr. 4, S. 17
- Appellationsgericht BS, BE.2009.937 vom 23.03.2010, Erw. 3.2 = BJM 2012, S. 310 f.
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