Einleitung
Die herrschende Lehre verlangt eine volle Entschädigung des Mieters durch den Vermieter:
- Direkte Entschädigung
- Zahlung bei Vertragsbeendigung
- Indirekte Entschädigung
- Reduktion des Mietzinses (nicht empfehlenswert, weil der Mietzins veränderlich ist)
Denkbar sind auch Mischformen.
Nachfolgend sind folgende Sachverhaltsfälle näher zu erläutern, unter Zuhilfenahme einer schematischen Übersicht:
- Mehrwertentschädigung (OR 260a Abs. 3)
- Voraussetzungen
- Rohbaumietvertrag ohne Ausschlussklausel
- Rohbaumietvertrag mit Ausschlussklausel
- Investitionsersatzanspruch
- Voraussetzungen
- Übersicht
- Rohbaumietvertrag ohne Ausschlussklausel
- Rohbaumietvertrag mit Ausschlussklausel
Literatur
- TSCHUDI JEAN-PIERRE, Die Rohbaumiete Location de locaux „crus“, MRA 2008, S. 54 f.
- SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 79 ff. + N 84 f. zu OR 260 – 260a
- PERMANN RICHARD, Nichtgeregeltes Sonderproblem Rohbaumiete bei Geschäftsräumlichkeiten, in: AJP 12/2007, S. 1530
Judikatur
- BG Zürich vom 03.05.1999, Erw. 4.a) = ZMP 2003 E-Nr. 4, S. 17
- Appellationsgericht BS, BE.2009.937 vom 23.03.2010, Erw. 3.2 = BJM 2012, S. 310 f.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Nachmieter / vorzeitige RückgabeEinleitung zum Nachmieter / ErsatzmieterAutoren:VermieterwechselEinleitung zum VermieterwechselAutoren:MieterkonkursEinleitung zum MieterkonkursAutoren:Rohbaumiete / Miete RohbauEinleitung zur RohbaumieteAutoren:HausordnungEinleitung zur HausordnungAutoren:MietertodEinleitung zum Mietertod / Tod eines Mieters
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht