Beim Rohbaumietvertrag mit Ausschlussklausel hat der Mieter keinen Anspruch auf Mehrwertentschädigung des Vermieters nach OR 260a, sofern die Ausschlussklausel im Voraus, d.h. bei Eingehung des Rohbaumietvertrages in schriftlicher Form eingegangen wurde.
Wird die Ausschlussklausel erst im Nachhinein eingegangen, sind folgende Punkte zu beachten:
- Beachtung der Formalitäten von OR 269d (Formular- und Begründungspflicht etc.; siehe Box)
- Dem Mieter stehen die Anfechtungsmöglichkeiten offen (OR 270b Abs. 2; siehe Box)
Gesetzestexte
Art. 269d OR D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter
D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter
1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.
2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
- sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
- sie nicht begründet;
- mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.
Art. 270b OR E. Anfechtung des Mietzinses / II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen
II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen
1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten.
2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.