Mit Mindestvertragsdauer
Mieterinvestitionen amortisieren sich meist nur bei Vereinbarung einer bestimmten und durchkalkulierten Mindestmietdauer. Idealerweise ist auch die Entschädigungspflicht derart geregelt, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses für die nicht amortisierten Investitionen eine Entschädigung erhält. Diesfalls stellen sich Fragen über Kündigungsschutz und Erstreckung des Mietverhältnisses praktisch nicht.
Ohne Mindestvertragsdauer
Hat der Mieter weder eine Mindestvertragsdauer noch einen Entschädigung des Vermieters bei vorzeitiger Beendigung vereinbart, geht er ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko ein, falls der Vermieter den unbefristeten Mietvertrag zu früh (d. h. vor dem Zeitpunkt der Amortisation der Mieterinvestitionen) kündigt. Der Vermieter wäre dann faktisch und finanziell um den vom Mieter geschaffenen Mehrwert bereichert.
Dem Mieter soll deshalb einen besonderer Vertrauens- und Kündigungsschutz verdienen. Eine vor Amortisation der Investitionen ausgesprochene Kündigung des Vermieters soll nach einem Teil der Lehre als treuwidriges Verhalten und deshalb als anfechtbare missbräuchliche Kündigung gewertet werden (OR 271 ff.).
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Mietrecht / Miete / MietvertragEinleitung zum Mietrecht Schweiz / Miete /...Autoren:MieterkonkursEinleitung zum MieterkonkursAutoren:Wertvermehrende InvestitionenEinleitung: Wertvermehrende InvestitionenAutoren:VermieterkonkursEinleitung zum VermieterkonkursAutoren:MietertodEinleitung zum Mietertod / Tod eines MietersAutoren:MietprozessEinleitung zum Mietprozess / Mietrechtlich...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht