Eine vorzeitige bzw. ausserordentliche Kündigung ist sowohl bei befristeten wie auch bei unbefristeten Mietverträgen möglich.
Ausserordentliche Kündigungsgründe sind:
- Kündigung infolge Zahlungsrückstand des Mieters (OR 257d)
- Kündigung infolge Verletzung der Sorgfalts- und Rücksichtspflichten (OR 257f)
- Kündigung bei Handänderung
- Kündigung infolge Konkurs des Mieters
- Kündigung aus wichtigen Gründen
Die finanziellen Folgen, die einer Mietpartei infolge der Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, sollten im Mietvertrag geregelt wird. Eine Entschädigung sollte diejenige Mietpartei übernehmen, die für die Auflösung des Mietverhältnisse verantwortlich ist. Wird dem Mieter infolge Zahlungsrückstands gekündigt (OR 257d), so hat der die Kündigung provoziert und dem Vermieter soll deshalb eine Entschädigung zustehen.
Dasselbe gilt für den Vermieter, wenn er bspw. eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausspricht.
Die Entschädigung kann bspw. wie folgt bemessen werden:
- Eine Kündigung innerhalb einer bestimmten vordefinierten Zeitspanne (z. B. bei einem Mietvertrag über 10 Jahre) löst jedes Jahre einen Betrag x aus (z. B. jenhs6timmten vordefinierten Zeitspanne jedes Jahr einen vorgegebenen Betrag auslöst (im 1. Jahr eine Entschädigung von 10/10, im 2. Jahr 9/10, im 3. Jahr 8/10, etc.)
- Entfallenlassen einer Mehrwertentschädigung an den Miete bei mietende
- Rückbauklauseln zu Lasten des Mieters
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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