Eine Gebrauchspflicht (auch: Betriebspflicht) trifft den Mieter nur bei schriftlicher Vereinbarung.
Weil den Mieter keine Gebrauchspflicht trifft, braucht er den Mieterausbau nicht zu erstellen.
Besteht eine ausdrückliche Mieterausbau- und Gebrauchspflicht, kann der Vermieter, wenn es der Mieter unterlässt den Mieterausbau zu erstellen, die Erfüllungsklage gestützt auf OR 97 Abs. 1, ggf. OR 102 ff., anstrengen, (vgl. VISCHER MORITZ, a.a.O., S. 124 f., Rz 257). Die Mieterausbaupflicht steht unter dem Gültigkeitsvorbehalt von OR 254 (Koppelungsgeschäft):
Literatur
- SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 79 ff. + N 14 zu OR 257f
- VISCHER MORITZ, Die Rohbaumiete – Zulässigkeit und Grenzen, Diss. Zürich / Basel / Genf 2014, S. 124 f., Rz 257
Link zur Gebrauchspflicht
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