Die Mietvertragsparteien können und dürfen schriftlich vereinbaren, dass den Mieter trifft:
- eine Ausbaupflicht
- eine Gebrauchspflicht (auch: Betriebspflicht)
Die Abrede einer Gebrauchspflicht setzt immer eine Ausbaupflicht voraus.
Beispiel für Betriebspflichtklausel
Der Mieter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt während der gesamten Vertragsdauer seiner Zweckbestimmung (Detailhandel, Lager, Büro) entsprechend ununterbrochen genutzt wird; der Mieter wird das Mietobjekt weder ganz noch teilweise ungenutzt oder leer stehen lassen. Zum Zweck des Umbaus oder Renovierung darf das Mietobjekt vorübergehend geschlossen werden.
Weiterführende Informationen
- Vertragsverhandlungen allgemein
- Zu den Vertragsverhandlungen bei der Rohbaumiete
- Zur Mietvertragsbeendigung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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