Sofern und soweit sich die im Mietrecht eher seltene international-rechtliche Zuständigkeitsfrage stellt, ist folgendes zu beachten:
Grundlagen
- IPRG
- Lugano Übereinkommen (LugÜ)
Anwendbares Recht
- Allgemein
- Keine Anwendung ausländischer Normen, die gegen den sog. Ordre Public verstossen (vgl. IPRG 17 und 18)
- Primär nach Mietvertrag
- Vereinbartes Recht (Rechtswahlklausel)
- Ohne Abrede nach Gesetz
- Anwendung der Grundsätze des IPRG
Zuständigkeit
- Staatliche Gerichte
- Ob und welche Behörde zuständig ist, hängt von der Parteikonstellation, vom Sachverhalt und von der Art des Mietobjektes (Wohnungsmiete oder Geschäftsraummiete) ab
- Schiedsgericht
- Berufung eines Schiedsgerichts
- Die Mietvertragsparteien haben, was bei internationalen Sachverhalten zweckmässig ist, die Möglichkeit, vor oder nach Streitausbruch die Streitsache einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen
- Vor Streitausbruch
- In der Schiedsklausel im Mietvertrag der Parteien werden Art und Konstituierung des Schiedsgerichts sowie ggf. des von ihm anzuwendenden Verfahrens bestimmt
- Nach Streitausbruch
- Einigen sich die Mietparteien nach dem Streitausbruch auf die Einsetzung eines Schiedsgerichts, schliessen sie einen sog. Schiedsvertrag, der das weitere prozessuale Vorgehen bestimmt (siehe Links in der Box).
- Berufung eines Schiedsgerichts
Literatur
- HIGI PETER, Zürcher Kommentar, N 250 ff. Vorbem. zu OR 253 – 274g, m.w.H.
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