Bei den Mängelrechten nach Antritt der Mietsache ist zu differenzieren zwischen:
Mängelrechte und Schadenersatzansprüche des Vermieters
Grundlage
- OR 259a ff.
Ansprüche und Rechte
- Vermieter-Ansprüche und Rechte nach OR 97 Abs. 1 (mietvertragsrechtliche Regelung)
- Erfüllungsanspruch
- Ex nunc-Rücktrittsrecht und Anspruch auf Schadenersatz (negatives Interesse nach OR 107 Abs. 2 und OR 109 Abs. 2 analog) bei wesentlicher Vertragsverletzung (Unzumutbarkeit)
- Anspruch auf Schadenersatz (positives Interesse)
- Vermieter-Ansprüche und Rechte nach OR 102 ff. (verzugsrechtliche Regelungen)
- Erfüllungsanspruchund Anspruch auf (Schaden-)Ersatz des Verspätungsschadens (OR 103 ff.)oder
- Verzicht auf nachträgliche Erfüllung unter Aufrechterhaltung des Rohbaumietvertrages und Schadenersatzanspruch des positiven Vertragsinteresses nach der Austausch- oder Differenztheorie (OR 107 Abs. 2)oder
- Verzicht auf nachträgliche Erfüllung mit ex nunc-Rücktrittsrecht und Schadenersatzanspruch des negativen Interesses (OR 107 Abs. 2 und OR 109 Abs. 2)
Mängelrechte und Schadenersatzansprüche des Mieters
Grundlage
- OR 259a ff.
- OR 58 (Werkeigentümerhaftung)
Ansprüche und Rechte
- Nebeneinander (Anspruchskonkurrenz) von
- Mängelrechten und
- Schadenersatzansprüchen
Die Mängelfälle
1. Mängel am Grundausbau (Rohbau)
- Grundlage
- OR 259a ff.
- Mängelbeispiele
- Nicht funktionierende Zentralheizung
- Defekter zentraler Boiler
- Klimaanlage kühlt nicht
- Undichtes Dach
- usw.
- Vorgehensmöglichkeiten des Mieters
- Aufforderung des Vermieters zur Mängelbeseitigung (OR 259a Abs. 1 lit. a i.V.m. OR 259b f.)
- Mietzinsreduktion für die Dauer des Mangels (OR 259a Abs. 1 b i.V.m. OR 259d)
- Mietzinshinterlegung (OR259g)
- etc.
2. Mängel am Endausbau (Mieterausbau)
- Grundlage
- Mieterrechte
- OR 259a ff.
- Vermieterrechte
- OR 254
- Mieterrechte
- Mängelbeispiele
- Design des Endausbaus entspricht nicht der „Bestellung“
- Innenausbau-Layout ist zu hellhörig
- Böden im Innenausbau haben Überzähne (Stolperfallen) und verursachen übermässigen Trittschall
- Zu schwache Beleuchtung
- usw.
- Vorgehensmöglichkeiten des Mieters
- Kein Rechtsbehelfdes Mieters im Verhältnis zum Vermieter, da mietrechtlich für den Endausbau verantwortlich ist
- Hingegen kann er seine werkvertraglichen Mängelrechte gegenüber seinen Innenausbau-Unternehmern wahrnehmen
- Vorgehensmöglichkeiten des Vermieters
- Erfüllungsklage des Vermieters gestützt auf OR 97 ff., ev. OR 102 ff. bei Nichteinhaltung
- der vereinbarten ästhetischen Gestaltung des Mieterbaus
- der Pflicht, den Mieterausbau zu erstellen
- der Gebrauchspflicht
- Erfüllungsklage des Vermieters gestützt auf OR 97 ff., ev. OR 102 ff. bei Nichteinhaltung
3. Mängel des Grundausbaus bewirkten Schäden am Mieterausbau
- Grundlage
- Mieterrechte
- OR 259e
- OR 43 Abs. 1
- Vermieterrechte
- ZGB 642
- Mieterrechte
- Mängelbeispiel
- Dach des Gebäudes, in welchem sich das Rohbaumietobjekt befindet, ist undicht und verursacht einen Wasserschaden, welcher den Mieterausbau beschädigt und einen Teil der in den Geschäftsräumen feilgehaltenen Produkten unverkäuflich macht; für die Behebung des Wasserschadens muss das Geschäft drei Tage geschlossen werden
- Vorgehensmöglichkeiten des Mieters
- Grundausbau
- Mietrechtliche Haftung des Vermieters
- Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter seine Mängelrechte (in Bezug auf das undichte Dach) geltend machen, nämlich:
- Mängelbehebung (hier: Abdichtung des Dachs) (OR 259b f.)
- Herabsetzung des Mietzinses (OR 259d)
- Schadenersatz (OR 259e), auch bezüglich der zerstörten Wände des Mieterausbaus und Waren sowie des entgangenen Gewinns aus der Geschäftsschliessung während der Renovation
- Werkeigentümerhaftung des Vermieters
- Der Mieter kann nebst seiner mietvertraglichen Ansprüche (OR 259e und OR 97 Abs. 1) – in Anspruchskonkurrenz – die Werkeigentümerhaftung (OR 58), eine Kausalhaftung, geltend machen
- Mieterausbau
- Kein Mängelbeseitigungsanspruch gegenüber dem Vermieter
- Da der Vermieter keine Verantwortung für den Mieterausbau hat, besitzt der Mieter keinen mietvertraglichen Mängelbeseitigungsanspruch (OR 259b f.) gegenüber dem Vermieter
- Nur Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter
- Der Mieter ist daher auf die Geltendmachung seines Schadenersatzanspruchs verwiesen
- Grundausbau
- Vermieter-Haftung
- Vertragliche Haftung
- Vermieterhaftung, wenn der Vermieter nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft (Exkulpationsbeweis; BBl 1985 I 1436)
- Ein Vermieterverschulden ist prinzipiell zu bejahen, wenn er – am Grundausbau – seine Unterhalts- und Instandhaltungs- bzw. Instandstellungspflicht gemäss OR 256 verletzt (SVIT-Kommentar, a.O., Rz 17 zu OR 259e)
- Ausservertragliche Haftung
- Vermieter kann auch – kumulativ – aus unerlaubter Handlung haften (OR 41 ff.)
- Unerlaubte Handlung
- Vertragliche Haftung
4. Mängel des Mieterausbaus bewirkten Schäden am Grundausbau
- Grundlage
- OR 97 Abs. 1 + ggf. OR 102 ff.
- OR 58
- Mängelbeispiele
- Undichte Wasserleitungen im Mieterausbau, mit Schadensfolgen für den Grundausbau und zB auf den Besitz der Mieter in anderen Geschossen
- Nicht richtig geerdete Elektrisch-Leitungen im Mieterausbau verursachen Feuersbrunst, mit Folgen auf Grundausbau und die Mietlokale der Dritter
- Vorgehensmöglichkeiten des Vermieters
- Mietrechtliche Haftung des Mieters
- Der Vermieter kann gegenüber dem Mieter geltend machen:
- Schadenersatzansprüche nach OR 97 Abs. 1 und ggf. OR 102 ff.
- Der Vermieter kann gegenüber dem Mieter geltend machen:
- Werkeigentümerhaftung des Mieters
- Der Vermieter kann nebst seiner mietvertraglichen Ansprüche (OR 259e und OR 97 Abs. 1), davon ausgehend, dass der Mieterausbau ein Werk darstelle, – in Anspruchskonkurrenz – die Werkeigentümerhaftung (OR 58), eine Kausalhaftung, geltend machen
- Mietrechtliche Haftung des Mieters
5. Mängel des Mieterausbaus bewirkten Schäden am Mieterausbau
- Grundlage
- OR 58
- OR 41 ff.
- Mängelbeispiel
- Toilettendefekt führt zu Wasserschaden mit Beeinträchtigung des Mieterausbaus und der Mieträume des Unterliegers
- Vorgehensmöglichkeiten des Mieters
- Werkeigentümerhaftung
- Schadenersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter wird bei der Rohbaumiete meistens, vielfach aus folgenden Gründen, scheitern
- Risikosphäre des Mieters
- Drittverschulden (Endausbau-Unternehmer des Mieters) oder ein Selbstverschulden des Mieters können den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen
- Selbstverantwortung des Mieters
- Zumutbarkeit von schadensmindernden Massnahmen
- Schadenersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter wird bei der Rohbaumiete meistens, vielfach aus folgenden Gründen, scheitern
- Wegbedingung ausservertraglicher Schadenersatzansprüche
- Wegbedingung der ausservertraglichen Haftung
- Nach herrschender Lehre können ausservertragliche Schadenersatzansprüche , namentlich im Zusammenhang mit OR 58, wegbedungen werden
- Zulässigkeit einer mietvertraglichen Freizeichnung mit Blick auf OR 256 Abs. 2?
- Die herrschende Lehre hält dafür, dass ausservertragliche Schadenersatzansprüche im Allgemeinen und auch beim Mietvertragsrecht im Besonderen wegbedungen werden können
- Wegbedingung der ausservertraglichen Haftung
- Werkeigentümerhaftung
- Möglichkeiten des Vermieters
- Der Vermieter hat – solange der Grundausbau nicht leidet und er nicht geschädigt ist, vorbehältlich der Tangierung anderer Vermieterrechte – keinen Handlungsbedarf
6. Mängel von Grund- und Mieterausbaus bewirkten Schäden
- Grundlage
- OR 41 ff.
- Mängelbeispiel
- Wasserrohrleitungsbruch im Grundausbau und kein Wasserablauf in der Nasszelle des Endausbaus
- Haftungslage
- Vermieter und Mieter haften hier bei der Rohbaumiete anteilsmässig
Literatur
- Mängel am Grundausbau (Rohbau)
- TSCHUDI JEAN-PIERRE, Die Rohbaumiete Location de locaux „crus“, MRA 2008, S. 50
- Mängel am Endausbau (Mieterausbau)
- TSCHUDI JEAN-PIERRE, Die Rohbaumiete Location de locaux „crus“, MRA 2008, S. 50 f.
- Mängel des Grundausbaus bewirkten Schäden am Mieterausbau
- WEBER ROGER, BSK OR I, Rz 1 zu OR 259e
- SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 17 zu OR 259e
- Mängel des Mieterausbaus bewirkten Schäden am Grundausbau
- BREHM ROLAND, Berner Kommentar, Rz 15 zu OR 58
- Mängel des Mieterausbaus bewirkten Schäden am Mieterausbau
- BREHM ROLAND, Berner Kommentar, Rz 45 zu OR 58, m.w.H.
- SCHUMACHER RAINER, BRT 1993, S. 59 f. (a.Mg.)
- BREHM ROLAND, Berner Kommentar, Rz 231 zu OR 41
- Mängel von Grund- und Mieterausbaus bewirkten Schäden
- TSCHUDI JEAN-PIERRE, Die Rohbaumiete Location de locaux „crus“, MRA 2008, S. 51
- WEBER ROGER, BSK OR I, Rz 1 zu OR 259e
Judikatur
- Mängel am Grundausbau (Rohbau)
- —
- Mängel am Endausbau (Mieterausbau)
- BGE 135 III 189 = Pra 2010 Nr. 113, 772
- BGE 28 II 244
- BGE 123 III 126 f.
- BGE 33 II 605 f.
- BGE 68 II 241
- Mängel des Grundausbaus bewirkten Schäden am Mieterausbau
- BGE 126 III 394 f.
- BGE 104 II 199
- BGE 129 III 332
- BGE 132 III 366
- Mängel des Mieterausbaus bewirkten Schäden am Grundausbau
- BGE 130 III 740
- BGE 4A_244/2010 vom 12.07.2010, Erw. 1.1
- BGE 91 II 286
- BGE 4C.150/2003 vom 01.10.2003, Erw. 3.3
- BGE 4A_385/2013 vom 20.02.2014, Erw. 4
- Mängel des Mieterausbaus bewirkten Schäden am Mieterausbau
- BGE 63 II 146 (Dampfkessel)
- BGE 96 II 359 (Baugerüst)
- BGE 123 III 309 (Sprungturm)
- BGE 122 III 235
- BGE 4A_265/2012 vom 22.01.2013, Erw. 4.1.1
- BGE 116 II 424
- BGE 4A_521/2013 vom 09.04.2014, Erw. 3.3
- BGE 130 III 742
- BGE 4A_359/2013 vom 13.01.2014, Erw. 3.3
- BGE 63 II 100
- BGE 126 III 14 ff.
- BGE 126 III 113 ff.
- BGE 4C.119/2000 vom 02.10.2000
- BGE 4A_382/2012 vom 03.102012, Erw. 3.5
- BGE 4A_385/2013 vom 20.02.2014, Erw. 6.1
- BGE 107 II 168
- BGE 120 II 61
- Mängel von Grund- und Mieterausbaus bewirkten Schäden
- Appellationshof BE vom 30.10.1996, Erw. 8