Der Vermieter hat für den Unterhalt des Grundausbaus (Rohbaus) zu sorgen:
- Der Vermieter muss die Grundausbauten (z.B. Gebäudehülle, Dach, etc.) in dem zum Gebrauch tauglichen Zustand erhalten
- Eine Überwälzung des Rohbauunterhalts auf den Mieter verstösst gegen OR 256 Abs. 2 und ist nichtig
Der Mieter hat für den Unterhalt des Mieterausbaus (zB Raumeinteilung, sanitäre Anlagen (ab Schnittpunkt des Grundausbaus), Bodenbeläge etc.) zu sorgen:
- Abgrenzung von Rohbau / Mieterausbau muss im Mietvertrag detailliert erfolgen
- Bei der Rohbaumiete ist es nur gestattet von der gesetzlichen Regelung abzuweichen und die Unterhaltspflicht dem Mieter aufzubürden, wenn der Mieter für die geschmälerte Hauptleistung voll entschädigt wird, indem bspw. der Mietzins entsprechend reduziert wird.
Literatur
- ZK-HIGI/BÜHLMANN, N 72 zu Art. 256 OR
- CPra-MONTINI/BOUVERAT, N 19 zu Art. 256 OR
- BSK OR I-WEBER, 6. Auflage, N 6a zu Art. 256 OR
- VISCHER, Die Rohbaumiete, Diss. Zürich 2014, S. 96 ff.
- SVIT-Kommentar TSCHUDI, 4. Auflage, N 59f zu Art. 256 OR
- CARRON, Le bail de locaux nus ou bruts (Rohbaumiete), in: 20e Séminaire sur le droit du bail, Basel / Neuenburg, 2018, S. 81 ff, insbesondere S. 136 ff.
- ZK HIGI/WILDEISEN, N 4 zu Art. 260a)
Judikatur
- Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Entscheid vom 03.04.2020 (PD190010) Verschiebung der Unterhaltspflichten von der Vermieterin auf die Mieterin)
- BGer 4A_159/2014 vom 18.06.2014, Erw. 4.1
Weiterführende Informationen
- PD190010-O3 | gerichte.zh.ch
- ZMP 2020 Nr. 9 | gerichte.zh.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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