Es geht beim Sanierungsdarlehen im Wesentlichen um die Darlehensgewährung in der Unternehmenskrise und ihre Rechtsfolgen.
Ein Teil von Lehre und Rechtsprechung will in der Unternehmenskrise gewährte Darlehen umqualifizieren in:
- nachrangige Darlehen (im Verhältnis zu Drittgläubigern)
- einen konkludenten Rangrücktritt im Konkursfall
» BGE vom 02.03.2006 (5C.230/2005, Erw. 4) - kapitalersetzende Darlehen (analoge Anwendung des deutschen Kapitalersatzrechts; entspricht in etwa der US-amerikanischen equitable subordination-Doktrin)
Die Argumente der Befürworter einer Bedrohung der Gläubigerinteressen und die Gegner sind entsprechend konträr:
- Befürworter einer Bedrohung der Gläubigerinteressen bzw. des Kapitalersatzrechts:
- Bevorzugung der Gesellschafter auf Kosten der Drittgläubiger
- Schädigung der Drittgläubiger durch die Betriebsfortsetzung konkursreifer Unternehmen
- befürchten
- eine ungerechtfertigte Vermögensverminderung und/oder
- eine ungerechte Verteilung des Gesellschaftssubstrats zulasten der Drittgläubiger.
- Gegner einer Darlehensumqualifizierung:
- Abhaltung der Gesellschafter von objektiv erfolgversprechenden Sanierungsversuchen infolge Umqualifizierungsgefahr ihrer Darlehen (Negativanreiz)
- befürchten, eine Chance zur Mehrung der Werte im Interesse der Gläubigerbefriedigung würde vertan.
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