Im Rahmen der Erwahrung der Konkursforderungen hat die Konkursverwaltung zu prüfen, ob es sich bei der angemeldeten Darlehensforderung um ein eigentliches Darlehen oder um zur Verfügung gestelltes Risikokapital handelt (» Voraussetzungen für Umqualifikation).
Darlehensgewährung bei erkennbarer Überschuldung
Beurteilt die Konkursverwaltung das Darlehen als „Hingabe von Risikokapital“, so kommt es für die forderungsrechtliche Behandlung im Kollokationsverfahren auf die verfolgte Lehrmeinung an:
Geht die Konkursverwaltung von einem
Kapitalersatz aus, hat sie angemeldete Darlehensforderung konsequenterweise abzuweisen;
konkludenten Rangrücktritt des Darlehensgebers (Nachrangigkeit)aus, so
kolloziert sie das Sanierungsdarlehen in der 3. Konkursklasse mit Nachrangvermerk
erlässt sie ggf. eine Kollokationsverfügung, wonach die angemeldete Darlehensforderung erst nach Deckung aller übrigen Forderungen dividendenberechtigt ist.
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