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Sanierungsdarlehen

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Sanierungsdarlehen und Korrekturvoraussetzungen

Datum:
17.09.2009
Update:
24.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Es geht hier um die im Krisenzeitpunkt gewährten Darlehen.

In krisenfreier Zeit gewährte Darlehen können nur dann mit einer Umdeutungsproblematik konfrontiert werden, wenn es sich bewusst stehen gelassene Darlehen handelt.

Voraussetzungen für Umqualifikation

Die Umqualifikation eines im Krisenzeitpunkt gewährten Darlehens in Eigenkapitalersatz bzw. die Annahme eines sog. konkludenten Rangrücktritts (Nachrangigkeit) rechtfertigt sich bei folgenden Voraussetzungen:

Überschuldung im Sinne von OR 725 Abs. 2:

  • Kenntnis oder Kennensollen der Überschuldung
    • Ein Indiz ist auch das Missverhältnis von Eigen- und Fremdkapital (formelle Unterkapitalisierung)
  • Alt- und/oder Neugläubigern droht infolge Konkursverschleppung ein Vermögensschaden
    • Begründung neuer Schulden während Konkursverschleppung

Sanierungstest:

  • Sanierungsnotwendigkeit durch Kapitaleinlage
  • Gläubiger gewährt in einem Zeitpunkt das Darlehen, in welchem nur die Leistung von Kapitaleinlagen sanierend und richtig wären

Drittmannstest (at arm’s length):

  • Fehlende Drittdarlehensfähigkeit
  • Darlehen wäre von aussenstehendem Dritten in dieser Form nicht gewährt worden (keine Sicherheiten, keine Amortisationen, niedriger Zins etc.).

Gesellschaft sanierungsbedürftig:

Sind die Verbindlichkeiten nicht mehr durch die Aktiven gedeckt, droht also die Überschuldung, so wird der seriöse Unternehmer seine Gesellschaft nicht mittels Darlehen über Wasser halten, sondern durch die Leistung von A-fonds-perdu-Beiträgen bilanziell sanieren.

Übersicht der Darlehensarten

» Übersicht: Darlehensarten (PDF, 41 KB)

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