Die Gewährung von Sanierungsdarlehen ist eine heikle Sache:
- Sie vernebeln oft den kritischen Blick, dass die Gesellschaft überschuldet, eine Aussicht auf nachhaltige Sanierung nicht besteht und, dass richtigerweise der Richter zu benachrichtigen wäre (OR 725).
- Sie erlauben die Unternehmensfortsetzung, ev. zum Nachteil der noch vorhandenen Substanz und schädigen die Gläubiger neuer Forderungen, die bei Nichtgewährung des Darlehens bzw. rechtzeitiger Benachrichtigung des Richters nicht zu Schaden kommen würden.
- Sie werden im Falle von Gesellschafterdarlehen oder Darlehen nahestehender Personen als Eigenkapital umgedeutet, mit der Wirkung, dass sie analog Aktienkapital erst nach der (in aller Regel unwahrscheinlichen) Tilgung aller Schulden Deckung erfahren. In den Büchern der Darlehensgeberin sind solche Sanierungsdarlehen in der Regel (auf einen Erinnerungsfranken) abzuschreiben.
Besteht bei den Organen von Darlehensgeberin und Darlehensnehmerin noch Personalunion, werden die Risiken von Sanierungsdarlehen zum doppelten Risiko.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BankengesprächEinleitung zum BankengesprächAutoren:PatronatserklärungEinleitung zur PatronatserklärungAutoren:SchuldbetreibungEinleitung zur SchuldbetreibungAutoren:SanierungsdarlehenEinleitung zum SanierungsdarlehenAutoren:KonkursverschleppungEinleitung zur KonkursverschleppungAutoren:Konkursaufschub oder Nachlassstu...Einleitung zu Konkursaufschub oder Nachlas...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht