Die Gewährung von Sanierungsdarlehen ist eine heikle Sache:
- Sie vernebeln oft den kritischen Blick, dass die Gesellschaft überschuldet, eine Aussicht auf nachhaltige Sanierung nicht besteht und, dass richtigerweise der Richter zu benachrichtigen wäre (OR 725).
- Sie erlauben die Unternehmensfortsetzung, ev. zum Nachteil der noch vorhandenen Substanz und schädigen die Gläubiger neuer Forderungen, die bei Nichtgewährung des Darlehens bzw. rechtzeitiger Benachrichtigung des Richters nicht zu Schaden kommen würden.
- Sie werden im Falle von Gesellschafterdarlehen oder Darlehen nahestehender Personen als Eigenkapital umgedeutet, mit der Wirkung, dass sie analog Aktienkapital erst nach der (in aller Regel unwahrscheinlichen) Tilgung aller Schulden Deckung erfahren. In den Büchern der Darlehensgeberin sind solche Sanierungsdarlehen in der Regel (auf einen Erinnerungsfranken) abzuschreiben.
Besteht bei den Organen von Darlehensgeberin und Darlehensnehmerin noch Personalunion, werden die Risiken von Sanierungsdarlehen zum doppelten Risiko.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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