Die Vereinbarung eines Nachranges soll:
- Anreiz für die Gläubiger aus Lieferungen und Leistungen wirken
- als Kundgabe der Gesellschafter verstanden werden, keine Gläubiger schädigende Unternehmensfortführung verstanden werden
- im Falle des Scheiterns der Unternehmensfortführung nicht zu einer Umverteilung zG der Gesellschafter führen.
Wirkungen vor Konkurseröffnung:
- Behandlung wie Reserven
- Rückzahlungssperre
- Zinszahlungsverbot
- Dahinfallen von Sicherheiten
- Wirkungen auch vergleichbar mit Rangrücktritt.
Wirkungen nach Konkurseröffnung:
- Kollokation als Drittklassforderung, mit Vermerk des Nachrangs.
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