Denkbar ist auch ein „Sanierungsdarlehen“ im mehr oder minder gesunden Zustand wie im Sinne eines vorrangigen Massadarlehens, um den Unternehmenswert in der Konkursmasse zu erhalten bzw. zu maximieren.
Darlehensgewährung in „gesundem Zustand“:
- Konkursaufschub (» Konkursaufschub)
- Keine Konkurseröffnung
- Kein Vorabbefriedigungsrecht durch Eintritt
- Keine Begründung von gegenwärtigen oder künftigen Massaschulden
- Konkurs
- Konkursforderung für vor Konkurseröffnung entstandene Ansprüche (SchKG 208)
- Nachlassstundung (» Nachlassverfahren)
- Keine Betreibungseinleitung oder –fortsetzung möglich
- Ordentlicher Nachlassvertrag
- Nachlassforderung für die Zeit vor Nachlassstundung entstandene Ansprüche (SchKG 310 Abs. 1)
- Kein Zinsanspruch für die Zeit nach NLS (SchKG 297 Abs. 3)
- Keine Sicherstellungspflicht (SchKG 306 Abs. 2 / SchKG 211 Abs. 2)
- Liquidationsvergleich
- Nachlassforderung für die Zeit vor Nachlassstundung entstandene Ansprüche (SchKG 310 Abs. 1)
- Kein Zinsanspruch für die Zeit nach NLS (SchKG 297 Abs. 3)
- Keine Sicherstellungspflicht (SchKG 310 Abs. 1 / SchKG 211 Abs. 2).
Darlehensgewährung im Zwangsvollstreckungsverfahren:
Die Vorrang-Finanzierung tritt im Konkursfall sehr selten ein, da die Konkursverwalter eine Betriebsweiterführung wegen der meist nicht verlässlichen Betriebs- bzw. Auftragsdaten und der fehlenden Liquidität wegen ausschliessen. Eine Vorrang-Finanzierung in Nachlassstundungs- oder Nachlassverfahren mit ordentlichem Nachlassvertrag bzw. Liquidationsvergleich und ihre Folgen sind im konkreten Einzelfall zu prüfen.
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