Rückgabepflicht
Die Gutheissung einer Anfechtungsklage führt zur Rückgabe des anfechtbar Erhaltenen.
Die Rückabwicklung
- macht nur Sinn, wenn der anfechtbar erhaltene Gegenstand noch von Wert und/oder verwertbar ist;
- bedingt auch die Rückgabe einer Gegenleistung, die der Gemeinschuldner vom Anfechtungsbeklagten erhalten hat (Wiederaufleben getilgter Ansprüche, SchKG 291 Abs. 2).
Art. 291 SchKG
D. Wirkung
1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2 Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3 Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
Klagefrist
Die Anfechtungsfrist ist eine (nicht erstreckungsfähige) Verwirkungsfrist. Sie dauert 2 Jahre ab Konkurseröffnung bzw. Bestätigung des Nachlassvertrages (SchKG 292 und 331).
Art. 292 SchKG
E. Verwirkung
Das Anfechtungsrecht ist verwirkt:
1. nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);2. nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2).
Art. 331 SchKG
I. Anfechtung von Rechtshandlungen
1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285–292.
2 Massgebend für die Berechnung der Fristen ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung oder des Konkursaufschubes (Art. 725a, 764, 817 oder 903 OR), wenn ein solcher der Nachlassstundung vorausgegangen ist.
3 Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.