Es geht hier um Rechtshandlungen, die eine Schmälerung des gemeinschuldnerischen Vermögens bewirkten, weil Aktiven ohne gegenleistungsgerechte Reduktion der Passiven entzogen wurden.
Art. 286 SchKG
B. Arten
1. Schenkungsanfechtung
1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.
2 Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1. Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2. Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.