Einleitung
Die SICAV kennt zwei Aktionärsarten, nämlich:
Die jeweiligen Aktionäre sind nur an dem Teilvermögen beteiligt, dessen Aktien sie halten.
Grundlagen
Jede SICAV-Aktienkategorie vermittelt
- das Recht am sie betreffenden Teilvermögen und dessen Ertrag [vgl. KAG 94 Abs. 1], wobei
- das oder die Teilvermögen derselben Fondsart angehören müssen, wie Effektenfonds, Immobilienfonds, übrige Fonds für traditionelle Anlagen und übrige Fonds für alternative Anlagen [vgl. KKV 69 Abs. 1 und 2]
- die Anlagebeschränkungen und –techniken für jedes Teilvermögen einzeln gilt [vgl. KKV 69 Abs. 3]
- unterschiedliche Rechte [vgl. KAG 40 Abs. 4]
- eine ausschliessliche Willensbildung für das Teilvermögen via Generalversammlung unter Ausschluss der Aktionäre der anderen Aktienkategorie, sofern die Statuten für die Teilvermögen Generalversammlungen vorsieht [vgl. KAG 62 Abs. 1 lit. a und KKV 63 Abs. 1]
- Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrecht (VR), wobei ein SICAV-VR aus maximal 7 Mitgliedern bestehen [vgl. KAG 51 Abs.1 iVm KAG 51 Abs. 6]
Die SICAV-Mitgliedschaftsrechte kann ausüben
- wer sich als Aktionär legitimieren kann
- Grundsätze des Aktienrechts [vgl. OR 689a]
- Inhaberaktionäre durch Aktienvorlage
- Namenaktionäre durch Aktienvorlage, Indossament bzw. Zession und Eintrag im Aktienbuch
- KAG modifiziert die aktienrechtlichen Legitimationsgrundsätze
- Unternehmeraktien
- nur Namenaktien
- Legitimation wie oben erwähnt
- Anlegeraktien
- obwohl auch Namenaktien zulässig sind, kein Aktienbuch
- Unternehmeraktien
- Grundsätze des Aktienrechts [vgl. OR 689a]
- wer eine Vertretungsvollmacht des Aktionärs vorweisen kann, mit dem Bemerken, dass der Bevollmächtigte nicht Aktionär zu sein braucht, sofern und soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.
Aktionärsneutral. d.h. unabhängig, ob Unternehmer- oder Anlegeraktionär, sind folgende Rechte:
- die Anlegerstellung[vgl. KAG 78 ff.]
- Recht auf jederzeitige Aktienrückgabe gegen Barzahlung [vgl. KAG 78 Abs. 2]
- Auskunftsanspruch
- zur Nettoinventarwert-Berechnung
- zu den einzelnen Geschäftsvorfällen
- zu den Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten
- Recht auf Führung einer Rückerstattungsklage für den Fall des widerrechtlichen Entzugs von Vermögenswerten
- Recht, die Ernennung eines Anlegergemeinschafts-Vertreters zu verlangen
- Subsidiäre Gültigkeit der Kontrollrechte des Aktienrechts [vgl. KAG 48 / OR 696 Abs. 1]
- zB Anspruch auf Auflage bzw. Zurverfügungstellung des Geschäftsberichts
- zB Anspruch auf Auflage bzw. Abgabe des Prüfberichtes
- das Recht des Bundesrates Aktien-Zwangsrückkauf anzuordnen [vgl. KAG 82 iVm KKV 111].
Weiterführende Informationen
» SICAV-ORGANISATION: Generalversammlung
Das Recht auf jederzeitige Aktienrückgabe gegen Barzahlung kann die SICAV bei auf Dauer angelegten Vermögensanlagen (zB Immobilien) illiquid machen oder im Falle einer Veräusserungsmöglichkeit nur stark unter Wert zu einer Überschuldung führen; die einzigen Auswege sind Moratorium bis zur Marktbesserung oder Liquidation; dieses anlegerorientierte Recht kann die SICAV auch in Schwierigkeiten bringen, wenn zugleich mehrere Anleger aus eigenen Gründen Liquiditätsbedarf haben und die Rückgabe gegen Barabfindung beanspruchen. Eine Markt- oder Anlegerverhaltens-Änderung zeigen relativ schnell das Systemproblem der SICAV auf: Zuerst wären die Anlagen liquide zu machen und dann erst eine Rückgabe gegen cash zu erlauben!