LAWINFO

Sozialhilferecht

QR Code

Fokus Sozialhilferecht

Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht
Stichworte:
Sozialhilferecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Die Sozialhilfe sichert das Existenzminimum des Bürgers und hat zum Gegenstand: Die Übernahme der Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnung und Gesundheit.
  • Das Sozialhilferecht basiert auf der Schweizerischen Bundesverfassung (Bundesverfassung (BV); SR 101), Art. 115. Der Verfassungsartikel normiert – ohne Bundesgesetz zum Sozialhilferecht – direkt, dass die Kantone zuständig sind.
  • Auf Bundesebene werden aber gleichwohl geregelt:
    • Die Zuständigkeiten zwischen den Kantonen:
      • Im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz (ZUG); SR 851.1);
    • Die eheliche und elterliche Unterstützungspflicht sowie die Verwandtenunterstützungspflicht:
      • Im Zivilgesetzbuch (ZGB: SR 210).
  • Auf der Ebene der zuständige Kantone bestehen kantonale Sozialhilfegesetze für:
    • Die Kompetenzaufteilung zwischen den Kantonen und Gemeinden:
      • Einzelne Kantone haben die Sozialhilfe zur ausschliesslichen Sache des Kantons gemacht;
      • Andere Kantone bevorzugen eine umfassende Gemeindeautonomie;
    • die Ausgestaltung der Sozialhilfe.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.