Einleitung
Die Kompetenzen für die Grundbuchorganisation werden vom Bund an die Kantone delegiert, wobei eine Genehmigungspflicht durch den Bund besteht (vgl. ZGB 953 Abs. 2; SchlTZGB 52 Abs. 3).
Die verschiedenen Aspekte der Organisation im Grundbuchwesen sind:
Literatur
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, § 10 / Rz 425 ff., S. 100 f.