Kantone
Die Behördenregelungskompetenz der Kantone umfasst:
Installation der Grundbuchämter
- Grundlage
- Zuständigkeit
- Einrichtung der Grundbuchämter
- Ernennung der Grundbuchverwalter
- Besoldung der Grundbuchverwalter
Ordnung der Aufsicht
- Grundlage
- ZGB 953 Abs. 1
- ZGB 956 ff.
- ZGB 956a Abs. 1 und 3
- SchlTZGB 54 Abs. 2
- BGG 75 Abs. 2
- Zuständigkeit
- Kantone
- Differenzierung in der Aufsicht
- Administrative Aufsicht
- = verwaltungsrechtliche Dienstaufsicht durch grundbuchliche Fachinstanz (i.d.R. kantonales Grundbuchinspektorat)
- Allgemeine Grundbuchbeschwerde
- Behörde für den Rechtsschutz (Rechtsmittelaufsicht)
- = Gericht oder Verwaltungsbehörde
- 1. Instanz
- Bestimmungsrecht der Kantone
- 2. und letzte kantonale Instanz
- Oberstes kantonales Gericht (BGG 75 Abs. 2)
- Grundbuch(sach)beschwerde
- Administrative Aufsicht
- Anfechtungsgegenstände
- Administrativaufsicht
- Rechtsverweigerung
- Rechtsverzögerung
- Allgemeine Verfügung, ohne Grundbuchanmeldung als Ausgangslage
- Rechtsschutz
- Abweisende Verfügung
- Anfechtungsausschluss
- Gegen eine im Hauptbuch durch Eintragung, Änderung oder Löschung vollzogene Grundbuchanmeldung kann nicht Beschwerde geführt werden (vgl. ZGB 956 Abs. 3)
- Für eine Korrektur der vollzogenen Eintragung, Änderung oder Löschung ist eine Grundbuchberichtigungsklage zu erheben
- Administrativaufsicht
Amtssprache
- Festlegung
- Kanton bestimmt die Amtssprache – und bei mehrsprachigen Kantonen – in welcher Amtssprache das Hauptbuch des Grundbuchs geführt wird
- Festlegungsreflex auf Grundbuchanmeldungssprache
- Die Sprachwahl des Kantons ist auch für die der Grundbuchanmeldung massgebend (vgl. GBV 5)
Bund
Nebst der vorstehenden Minimalvorgaben an die Kantone regelt der Bund:
administrative Oberaufsicht
- Grundlage
- Zuständige Behörde
- Eidgenössisches Amt für das Grundbuch- und Bodenrecht
Instanzenzug ans Bundesgericht
- Grundlage
- Zuständiges Gericht
- Bundesgericht (oberste Instanz)
- Rechtsmittel
- Beschwerde in Zivilsachen
- Anfechtungsgegenstände
- Abweisende Verfügung
- Rechtsverweigerung
- Rechtsverzögerung
Judikatur
- BGE 5A.6/2005 = ZBGR 89 (2008) 295 ff.