Die Normen des 3. Kapitels des SuG sind anwendbar,
- wenn andere Erlasse nicht etwas Abweichendes vorsehen, wie
- Bundesgesetze
- Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG)
Literatur
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023, S. 220 ff.
- MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff., Rz 21.16 a.E.
5. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 36 SuG
Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
- dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
- dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.