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Subventionsrecht

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Geltungs-/Anwendungsbereich

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Allgemeine Bestimmungen zur Finanzhilfe, Subventionen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Normen des 3. Kapitels des SuG sind anwendbar,

  • wenn andere Erlasse nicht etwas Abweichendes vorsehen, wie
    • Bundesgesetze
    • Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG)

Literatur

  • BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023, S. 220 ff.
  • MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff., Rz 21.16 a.E.

5. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 36 SuG

Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:

  1. dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
  2. dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.

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