Allgemein
Art. 32 SuG sieht – abweichende Regelungen in Spezialerlassen und ev. im Subventionsvertrag – den Grundsatz vor:
- 5-jährige Verjährungsfrist.
Gläubiger aus Drittsicherheiten
Gemäss DUMENT N. BEZZOL-BÜCHLER, a.a.O., S. 230, Rz 495, verjähren Forderungen des Gläubigers gegenüber dem Staat bei unbefristeten staatlichen Drittsicherheiten wie folgt:
- nach Fälligkeit der Hauptschuld
- relativ
- 5 Jahre
- absolut
- 10 Jahre.
- relativ
Bei befristeten Sicherheiten vgl. DUMENT N. BEZZOL-BÜCHLER, a.a.O., S. 230, Rz 495 a.E.
Verjährungsunterbrechung
Nach Ansicht von DUMENT N. BEZZOL-BÜCHLER, a.a.O., S. 230, Rz 495 a.E., mit Hinweis auf FN 1117, «wird jegliche Verjährung durch jede schriftliche Einforderung unterbrochen».
Material
- Botschaft SuG 1987, S. 416
Literatur
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023, S. 229 ff.
- MEIER THOMAS, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg, Zürich 2013, S. 217 + 225 f.
Weiterführende Informationen
Art. 32 SuG Verjährungsfristen
1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3 Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.