Allgemeines
Art. 23 SuG gibt vor, dass Finanzhilfen (und Abgeltungen) erst kurz vor der Entstehung der Aufwendung bezahlt werden dürfen und vor einer definitiven Festsetzung nur zu 80 %.
Gemäss Art. 24 SuG sind verspätete Behördenzahlungen, d.h. solche nach der 60 Tage-Zahlfrist, mit 5 % zu verzinsen.
Ex ante-Subventionen
Erfolgt die Gewährung von Finanzhilfen erst nach der Erfüllung der subventionierten Leistungen bestehen bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung folgende Möglichkeiten:
- Nichtauszahlung (vgl. Art. 28 Abs. 1 SuG)
- Zurückbehaltung (vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, a.a.O., Rz 1239)
- Kürzung (vgl. Art. 28 Abs. 2 SuG).
Literatur
- HÄFELIN ULRICH/ HALLER WALTER / KELLER HELEN / THURNHERR DANIELA, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, Rz 1239
- POLEDNA TOMAS, Streichungen, Kürzungen und Rückerstattung von Subventionen, in: SVVOR-Jahrbuch 2008, Bern 2010, S. 117 ff.
- MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff., Rz 21.30
Art. 23 SuG Zahlungen
1 Finanzhilfen und Abgeltungen dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
2 Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen in der Regel höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe oder Abgeltung ausbezahlt werden.
Art. 24 SuG Verzugszins
Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent.
Art. 28 SuG Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen
1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
3 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4 Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
Art. 29 SuG Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen
1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2 Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3 Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.