Einleitung
Die Grundsätze für eine Entrichtung von Finanzhilfen und Abgeltungen sind im 2. Kapitel (Art. 4–10) des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5.10.1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) normiert:
- Begründungspflicht
- mit hinreichenden Argumenten
- Zweckerreichung
- auf wirtschaftliche Art und
- wirkungsvolle Art
- Leistung
- einheitlich und
- gerecht
- Ausgestaltung nach finanzpolitischen Erfordernissen.
Literatur
- MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff.
- OESCH MATTHIAS, Die (fehlende) Disziplinierung staatlicher Beihilfen durch Kantone, in: AJP/PJA 9/2013, S. 1337 ff.
- ZYSSET ESTHER, Nachträgliche staatliche Einwirkung auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Privaten: Eine Untersuchung im Dreieck: Rechtsänderung – Eigentumsgarantie – Vertrauensschutz, Dissertation Universität Basel 2020, Basel 2020
Judikatur
- BGE 121 V 376, Erw. 4e, vorhersehbar (Subventionskürzung bei Transportunternehmung, d.h. bei öffentlich-rechtlicher Institution)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.