Einleitung
Die Grundsätze für eine Entrichtung von Finanzhilfen und Abgeltungen sind im 2. Kapitel (Art. 4–10) des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5.10.1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) normiert:
- Begründungspflicht
- mit hinreichenden Argumenten
- Zweckerreichung
- auf wirtschaftliche Art und
- wirkungsvolle Art
- Leistung
- einheitlich und
- gerecht
- Ausgestaltung nach finanzpolitischen Erfordernissen.
Literatur
- MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff.
- OESCH MATTHIAS, Die (fehlende) Disziplinierung staatlicher Beihilfen durch Kantone, in: AJP/PJA 9/2013, S. 1337 ff.
- ZYSSET ESTHER, Nachträgliche staatliche Einwirkung auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Privaten: Eine Untersuchung im Dreieck: Rechtsänderung – Eigentumsgarantie – Vertrauensschutz, Dissertation Universität Basel 2020, Basel 2020
Judikatur
- BGE 121 V 376, Erw. 4e, vorhersehbar (Subventionskürzung bei Transportunternehmung, d.h. bei öffentlich-rechtlicher Institution)
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