Bei der Erschleichung einer unrechtmässig in Anspruch genommenen Subvention liegt eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vor(vgl. VStrR 12 Abs. 1 lit. b).
Unter den Tatbestand der Erschleichung einer Subvention sind zu subsumieren:
- die zu Unrecht gewährte Subvention;
- die zu Unrecht wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben erhaltene Finanzhilfe- oder Abgeltung
- Art. 38 SuG;
- die zu Unrecht entrichteten Beiträge nach einem Spezialgesetz;
- die zu Unrecht erhaltenen Ausfuhrbeiträge nach dem Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.
Für die Anspruchsbegründung nach Art. 12 Abs. 1 lit. b VStrR wird kein Vorsatz vorausgesetzt.
Literatur
- OESTERHELT STEFAN / FRACHEBOUD LAETITIA, BSK VStrR, 2020, Art. 12 VStrR | D. Hinterziehung; Erschleichen eines Beitrages u. dgl. I. Leistungs- und Rückleistungspflicht