Für die nachträgliche Änderung der gesetzlichen Subventionsgrundlagen i.w.S. ist massgebend
- das anwendbare Recht im Zeitpunkt der Gesuchs-Einreichung.
Literatur
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023, S. 232
- Botschaft SuG 197, S. 416
Weiterführende Informationen
5. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 36 SuG
Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
- dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
- dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.