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Subventionsrecht

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Voraussetzungen einer Finanzhilfe

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Finanzhilfen, Subventionen, Voraussetzungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss Subventionsgesetz (v.a. Art. 3 Abs. 1 SuG) können «Finanzhilfen» insbesondere unter folgenden (kumulativen) Voraussetzungen ausgerichtet werden:

  • Bundesinteresse an der Unterstützung einer bestimmten Tätigkeit;
  • Privatwirtschaft oder Kantone würden die Tätigkeit ohne die Bundesunterstützung nicht hinreichend ausüben;
  • Keine ausreichenden alternativen Finanzierungen und Fehlen zweckdienlicher Massnahmen.

Grundvoraussetzungen:

  • Geldwerte Vorteile
    • Als direkte geldwerte Vorteile können gelten:
      • Nicht rückzahlungspflichtige Geldleistungen
      • Vorzugskonditionen bei Darlehen
      • Unentgeltliche Leistungen
      • Verbilligte Leistungen
      • Andere Leistungstypen
      • Andere Förderungsformen
      • Art. 3 Abs. 1 SuG, mit nicht abschliessender Aufzählung
    • Als indirekte geldwerte Leistungen gelten:
      • (öffentlich-rechtliche) Bürgschaften
      • (öffentlich-rechtliche) Garantien
      • Kreditausfall-Garantien
      • Schadloshaltungsverpflichtungen
      • Haftungsübernahmen
      • Art. 3 Abs. 1 SuG
    • In der Praxis werden je nach Anlass folgende Wordings verwendet:
      • Direkte Geldleistungen
        • Nicht rückzahlungspflichtige Beiträge
        • Beihilfen
        • Fördergelder
        • Zuschüsse
        • à fonds perdu-Leistungen
        • Kapitalbeteiligungen
        • Hybride Instrumente zur Zahlungsrückführung
        • Kostenbeteiligungen
        • Direktzahlungen
        • Subsidien
        • Dotationen
        • etc.
      • Einnahmeverzichte (im Rahmen von Austauschverhältnissen, in welchen der Subventionsgeber Vorteile, die nicht at arms length sind, einräumt)
        • Nicht marktübliche Preise bzw. Gegenleistungen
        • Forderungserlasse
        • Schuldbefreiungen
        • Vergünstigungen, Verbilligungen und Ermässigungen
        • Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen
        • Verbilligte Versicherungsprämien
        • usw.
  • Subventionsgeber
    • Jede Verwaltungseinheit, die eine Finanzhilfe gewährt (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG)
      • zentraler oder dezentraler Verwaltungsträger
      • Träger von Bundesaufgaben
    • Es ist zu prüfen, ob der Träger von Verwaltungsaufgabe von seiner Funktion als Subventionsgeber auftreten kann oder nicht.
  • Subventionsempfänger
    • Bei Subventionen nach Art. 3 Abs. 1 SuG sollten Finanzhilfen nur an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden.
    • Es ist hier ebenfalls zu prüfen, ob der Empfänger zur Inempfangnahme von Finanzhilfen berechtigt ist.
  • Erfüllung einer vom Subventionsempfänger selbst gewählten Aufgabe
    • Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist, dass der Finanzhilfe-Empfänger eine nicht vom Bund delegierte, eigene Leistung freiwillig erbringt und seine Entscheidungsfreiheit erhalten bleibt.
    • Im Gegensatz zur Finanzhilfe wird der Abgeltungs-Empfänger für die Erfüllung einer ihm übertragenen öffentlich-rechtliche Aufgabe entschädigt.
  • Förderung und Erhaltung der Aufgabe (Verhaltensbindung)
    • Vorausgesetzt wird sodann eine Verhaltensbindung des Finanzhilfe-Empfängers an die von ihm gewählte Aufgabe, durch deren Erhaltung und Förderung.
    • Die Finanzhilfe erfolgt also nur, weil der Finanzhilfe-Empfänger eine im öffentlichen Interesse liegende, genau bestimmte Tätigkeit freiwillig wahrnimmt, welche die öffentliche Hand erhalten oder fördern will.
    • Eine sog. «Koppelungssubvention» setzt voraus, dass Dritte oder der Finanzhilfe-Empfänger mitfinanzieren (vgl. WALDMANN BERNHARD / WIEDERKEHR RENÉ, a.a.O., S. 76)

Literatur

  • Voraussetzungen einer Finanzhilfe
    • MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff.
      • Rz 21.17 (Finanzhilfe allgemein)
      • Rz 21.19 (geldwerte Vorteile)
      • Rz 21.18 (Finanzhilfe-Geber)
      • Rz 21.18 (selbstgewählte Aufgabe bei Finanzhilfen)
      • Rz 21.1 (Verhaltensbindung)
    • HÄNER ISABELLE / LIENHARD ANDREAS / UHLMANN FELIX / VOGEL STEFAN / KERN MARKUS / ACHERMANN ALBERTO, Besonderes Bundesverwaltungsrecht, Übersicht für Studierende und für die Praxis, 9. Auflage, Basel 2021, S. 104
    • BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 199 ff., Rz 432 ff., Rz 437, Rz 438
  • Koppelungssubvention
    • WALDMANN BERNHARD / WIEDERKEHR RENÉ, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2019, S. 76
    • POLEDNA TOMAS / DO CANTO LAGIDO PHILIPP, Staatliche Rettungspakete, Abgeltungen und Finanzhilfen: Gemeinsamkeiten und Ungleichheiten, SVVOR-Jahrbuch 2008, Bern 2009, S. 169
  • Staatliche Aufgaben
    • HÄNER ISABELLE, Grundrechtsgeltung bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch Private, in: AJP 2002, S. 1144 – 1153
    • RÜTSCHE BERNHARD, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013 S. 153 – 162
  • Staatliche Leistungsaufträge
    • RÜTSCHE BERNHARD, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 152/2016, S. 71 – 113
    • UHLMANN FELIX, Der öffentlich-rechtliche Auftrag, in: Eva Maria Belser/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Mehr oder weniger Staat? Festschrift für Peter Hänni zum 65. Geburtstag, Bern 2015, S. 277 – 287
  • Sicherheiten
    • BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 6 SuG   Voraussetzungen

Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn:

  1. der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat;
  2. die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss;
  3. die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird;
  4. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen; und
  5. die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann.

Art. 7 SuG   Besondere Grundsätze

Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

  1. Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
  2. Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe.
  3. Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
  4. Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus.
  5. Finanzhilfen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
  6. Wenn möglich werden zeitlich befristete Aufbau‑, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen vorgesehen.
  7. Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet.
  8. Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
  9. Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden.

Art. 8 SuG   Finanzhilfen der Kantone

Kantone, welche die Finanzhilfen des Bundes ergänzen, sind in der Regel am Vollzug zu beteiligen. Über sie sollen die Gesuche eingereicht und die Finanzhilfen ausgerichtet werden. Die Tätigkeit der beteiligten Behörden ist zu koordinieren und mehrfacher Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

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