Begriff: Testament
Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit eine Person über ihren Nachlass rechtsverbindliche Anordnungen treffen kann.
Abgrenzungen
Erbvertrag
Mittels Erbvertrag (die zweite vom Gesetz vorgesehene Form für rechtsverbindliche Anordnungen über den Nachlass) trifft der Erblasser mit einer Person bindende Abmachungen über den zukünftigen Nachlass. Das Testament dagegen ist eine einseitige jederzeit frei widerrufbare Anordnung des Erblassers.
» Weitere Informationen zum Erbvertrag
Beachte
- Mittels Erbvertrags kann der Erblasser eine Person aus seinem Nachlass begünstigen.
- Mittels Erbvertrags kann aber auch ein gesetzlicher Erbe gegenüber dem Erblasser den Verzicht auf eine Begünstigung aus dem Nachlass erklären:
- sog. Erbverzichtsvertrag, wenn der Verzicht ohne lebzeitige Gegenleistung des Erblassers erfolgt
- sog. Erbauskaufvertrag, wenn der Erbverzicht im Austausch zu einer lebzeitigen Gegenleistung des Erblassers erfolgt
» Erbvertrags-Arten: Positiver und negativer Erbvertrag
Schenkung
Die Schenkung (OR 239 ff.) ist ebenfalls eine Verfügung über Vermögenswerte, sie erfolgt jedoch zu Lebzeiten (sog. Verfügung unter Lebenden) und stellt ein obligationenrechtliches Rechtsgeschäft dar. Das Testament dagegen ist eine (einseitige) Vermögensverfügung mit Wirkung auf den Tod des Verfügenden hin (sog. Verfügung von Todes wegen).
» Weitere Informationen zur Schenkung
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