Um ein Testament errichten zu können muss eine Person urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt sein (ZGB 467) = Testierfähigkeit.
Urteilsfähig ist eine Person, welcher nicht infolge Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (ZGB 16). Urteilsfähigkeit verlangt einerseits eine „Willensbildungsfähigkeit“ und andererseits eine „Willensumsetzungsfähigkeit“. Die Urteilsfähigkeit ist aufgrund der Schwierigkeit und der Tragweite der konkreten Rechtshandlung zu beurteilen (BGer 5C.193/2004; sog. Relativität der Urteilsfähigkeit).
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Vermutung der Urteilsfähigkeit
Die Urteilsfähigkeit wird in der Regel vermutet (vgl. BGer 5C.98/2005). Eine Urteilsunfähigkeit ist vom Widersprecher mittels Ungültigkeitsklage geltend zu machen und von diesem zu behaupten und zu beweisen: