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Testament / Letztwillige Verfügung

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Errichtungszeitpunkt

Rechtsgebiet:
Testament / Letztwillige Verfügung
Stichworte:
Letztwillige Verfügung, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines / Gesetzesänderung zur Datierung

Die Gesetzesbestimmung von Art. 505 Abs. 1 ZGB ist mit Inkrafttreten des Art. 520a ZGB am 01.01.1996 revidiert worden:

  • Entbehrlichkeit des Datums
    • Die Angabe des Errichtungsorts ist grundsätzlich entbehrlich geworden.
  • Fortwährende Nützlichkeit des Datums
    • Die fehlende Angabe von Jahr, Monat und Tag hat nur noch dann auf Klage hin die Ungültigkeit zur Folge, wenn – kumulativ –
      • die Angabe erforderlich ist und
      • das Eruieren der zeitlichen Angaben nicht auf einem andern Weg möglich ist.
    • In der Praxis ist der Errichtungszeitpunkt v.a. notwendig, falls
      • die Reihenfolge von zwei Testamenten geklärt werden muss;
      • der Erb­lasser (im Alter) verfügungsunfähig geworden ist;
      • der Errich­tungszeitpunkt für die Auslegung des Testaments von Bedeutung ist.
  • Gesetzesanpassung als Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
    • Die Anpassung des Gesetzes ist als Fortführung der Praxisänderung des Bundesgerichts in BGE 116 II 117 ff., bestätigt bzw. weitergeführt in BGE 117 II 145 ff., zu sehen,
      • nachdem das Bundes­gericht bis zum BGE 101 II 31 ff. noch an der Angabe von Errichtungsort und -datum streng festhielt (vgl. EITEL PAUL, FS Breitschmid, S. 273 ff.).
  • Vor dem 01.01.1996 errichtete Testamente
    • Für vor dem 01.01.1996 errichtete Testamente gilt gemäss Art. 16 Abs. 2 SchIT ZGB nur dann die alte Gesetzeslage,
      • sofern der Erblasser vor diesem Datum ver­storben ist (vgl. BGE 129 III 580, Erw. 1.1).

Literatur

  • BK-TUOR, N 15 zu Art. 505 ZGB
  • BK-WEIMAR, N 15 zu Art. 505 ZGB
  • EITEL PAUL, FS Breitschmid, S. 273 ff.

Datierung trotz Gesetzesänderung

Trotz der hievor erwähnten Gesetzesänderung von Art. 520a ZGB ist den Testatoren zu empfehlen, das eigenhändige Testament zu datieren:

  • Das Datum kann bei Eintreten einer verminderten Urteilsfähigkeit des Testators im Alter von Bedeutung sein,
    • a. wenn die fehlende Angabe des Errichtungszeitpunkts die Ungültigkeit des Testaments nach sich ziehen kann,
      • weil nicht mehr nachgewiesen werden,
        • dass der Testator im Errichtungszeitpunkt luzide war
      • auch FORNITO ROBERTO, a.a.O., S. 159, und BIZZARRO MATTHIAS, a.a.O., S. 314 ff.).

Literatur

  • FORNITO ROBERTO, Formungültigkeit eines eigenhändigen Testaments wegen falscher Angabe des Errichtungsdatums (Besprechung von BGer 5A_666/2021), in: successio 2014, S. 158 f.
  • BIZZARO MATTHIAS, Echtheit bzw. Richtigkeit des Datums beim Testament – Beweislastverteilung, in successio 2016, S. 314 ff.

Eigenhändige Datierung

Das Datum ist gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB eigenhändig zu schreiben:

  • Nichteigenhändige oder fremd hinzugefügte Daten
    • Maschinen­geschriebene, aufgedruckte oder von Dritten hinzugefügte Daten ver­mögen im Fall der Erforderlichkeit des Datums im Sinne von Art. 520a ZGB für sich allein nicht die Ungültigkeit des Testaments zu bewirken,
      • da dem Testamentsda­tum nur Beweisfunktion zukommt (vgl. BSK-BREITSCHMID, N 10 zu Art. 505 ZGB; OFK-BADERTSCHER, N 7 zu Art. 505 ZGB).
  • Datumbeschaffenheit
    • Wie genau das Datum be­schaffen zu sein braucht, bestimmt sich anhand der Erfordernisse gemäss Art. 520a ZGB:
      • Ist das Testament etwa nur mit einer Jahreszahl versehen, so kann dies bereits genügen, um die Reihenfolge mehrerer Testamente zu be­stimmen. Im Übrigen sind auch Umschreibungen zulässig, die die Bestim­mung des Datums zulassen (vgl. BREITSCHMID, in: Breitschmid, Testament, 47; ABT, 152 f.).
  • Unerhebliche Situierung des Datums
    • Die Situierung des Datums ist zwar unerheblich, kann aber proble­matisch sein (vgl. WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 201).
    • Bei mehrseitigen Testa­menten genügt das Datum, sofern erheblich i.S.v. Art. 520a, auf einer der Seiten.

Literatur

  • BSK-BREITSCHMID, N 10 zu Art. 505 ZGB
  • OFK-BADERTSCHER, N 7 zu Art. 505 ZGB
  • GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 201

Falschdatierung

Die Falschdatierung für sich allein kann nur bei einer Datum-Erforderlichkeit im Sinne von Art. 520a ZGB von Bedeutung sein:

  • Richtigkeitsvermutung
    • Ein vorhandenes Datum gilt grundsätzlich als richtig, bis das Gegenteil bewiesen ist (vgl. BGE 80 II 302, Erw. 3; BGE 75 II 343, Erw. 2)
  • Beweislast
    • Beweislast bei Zweifeln
      • Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Datums hat derjenige, der an der Aufrechterhaltung des vermeintlich falsch datierten Testaments interessiert ist, dafür die Beweislast zu tragen (vgl. BGer, 5A_666/2012; M. BIZZARRO, a.a.O., S. 316 f.).
    • Beweisführung mit Testamentsexternas
      • Der Beweis der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit kann auch mit Testamentsexterna geführt werden (vgl. BSK-BREITSCHMID, N 11 zu Art. 505 ZGB).

Literatur

  • WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 399 ff., S. 120 f.
  • BIZZARO MATTHIAS, Echtheit bzw. Richtigkeit des Datums beim Testament – Beweislastverteilung, in successio 2016, S. 314 ff.
  • BSK-BREITSCHMID, N 11 zu Art. 505 ZGB

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