Der Erblasser kann ein sogenannte Präventiv-Enterbung vornehmen (ZGB 480):
- gegenüber seinen Nachkommen
- wenn im Zeitpunkt des Erbganges gegen diesen Nachkommen Verlustscheine im Umfang von mehr als einem Viertel des Erbanteils des Nachkommens vorliegen
Umfang der Enterbung und notwendige Verwendung des freiwerdenden Erbanteils
Sind die vorstehenden Voraussetzungen einer Präventiventerbung erfüllt, darf der Erblasser von Gesetzes wegen dem zu enterbenden Nachkommen höchstens die Hälfte des Pflichtteils entziehen und muss diesen freiwerdende Erbanteil zwingend an die Kinder des Enterbten (gemäss h.L. allgemein Nachkommen und damit auch Enkelkindern) verfügen.
Wirkung der Präventiv-Enterbung
Der Enterbte bleibt im Umfang des nicht entzogenen Pflichtteils (höchsten bis ½ des Pflichtteils) Erbe.
Weil die entzogene Pflichtteils-Quote zwingend den Nachkommen des Enterbten zufallen muss, erhöht sich durch die Präventiv-Enterbung die frei verfügbare Quote (disponible Quote) nicht.
Anfechtung
Der Enterbte kann die Enterbung anfechten, je nach Anfechtungsgrund entweder mittels Ungültigkeitsklage bzw. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder mittels Herabsetzungsklage. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Präventiventerbung (z.B. Verlustscheine < ¼ des Erbanteils) ist mit Herabsetzungsklage vorzugehen.