LAWINFO

Testament / Letztwillige Verfügung

QR Code

Testaments-Streichung

Rechtsgebiet:
Testament / Letztwillige Verfügung
Stichworte:
Letztwillige Verfügung, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Streichung vor Beendigung der Testamentserrichtung

Erfolgen Streichungen vor der Unterzeichnung des Testaments, sind diese durch die anschliessende Unterschrift gedeckt. Dem Testator ist es deshalb gestattet, während der Niederschrift seines letzten Willens Streichungen vorzunehmen.

Streichung nach Beendigung der Testamentserrichtung

Nach Unterzeichnung des Testaments vorgenommene Streichungen sind als Widerruf zu qualifizieren. Es ist zwar umstritten, ob eine Streichung von einer Unterschrift gedeckt sein muss. In der Praxis werden aber Streichung ohne Einhaltung der Widerrufsform nach ZGB 509 zugelassen. Gleichwohl ist es ratsam, Streichungen zu datieren und zu unterzeichnen.

Literatur

  • BK-WEIMAR, N 25 zu Art. 505 ZGB
  • BK-TOUR, N 12 f. zu Art. 505 ZGB
  • BSK-BREITSCHMID, N 13 zu Art. 505 ZGB
  • CHK-DORJEE-GOOD, N 10 zu Art. 505 ZGB
  • LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 16 f. zu Art. 505 ZGB
  • WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 203

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.