Aufbewahrung des öffentlichen Testamentes
Aufbewahrung des Originals oder einer Abschrift (Kopie) erfolgt durch die Urkundsperson. Der Testator erhält eine Abschrift (Kopie) der öffentlichen Urkunde.
Aufbewahrung des eigenhändigen Testamentes
Die Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments kann erfolgen durch
- Testator selbst 1)
- Drittperson
- Amtliche (kantonal geregelte) Aufbewahrungsstellte (ZGB 505 II); Bsp. ZH: Notariat.
Art. 505 ZGB, Abs. 2
3. Eigenhändige Verfügung
2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
Achtung
Das Original-Testament sollte auf keinen Fall im Banksafe deponiert werden. I.d.R. lassen Banken die Erben nur gegen Vorlage eines Erbscheins Einsicht ins Banksafe nehmen. Dies hat das formal- und kostenmässige Risiko zur Folge, dass zuerst ein Erbschein auf Basis des gesetzlichen Erbrechtes erhältlich gemacht werden muss und erst anschliessend festgestellt wird, dass im Safe-Testament eine andere Vermögensnachfolge angeordnet worden ist. Folge ist ein kostspieliges Revisionsverfahren beim Erbschaftsgericht.
1) Unter der Verdunkelungsgefahr, wenn ein zurückgesetzter Erbe das Testament als erster findet.
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