Mit dem Ersatzvermächtnis weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon zwei Personen alternativ als Vermächtnis zu, wobei der Zweitberufene das Vermächtnis erhält, für den Fall, dass der Erstberufene als Vermächtnisnehmer ausfällt. Im Gegensatz zum (Haupt-)Erben, bzw. Ersatzerben, hat der (Haupt-)Vermächtnisnehmer, bzw. Ersatzvermächtnisnehmer, keine dingliche Berechtigung am Gegenstand, sondern bloss einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegenüber dem Vermächtnisbelasteten.
Ersatzverfügungs-Gründe sind insbesondere:
- Vorversterben (ZGB 487)
- Ausschlagung (ZGB 487)
- Ungültigkeit der Einsetzung des Erstberufenen (Lehre/Rechtsprechung)
- Widerruf der Einsetzung des Erstberufenen (Lehre/Rechtsprechung)
- Erbverzicht (Lehre/Rechtsprechung)
- Erbunwürdigkeit (Lehre/Rechtsprechung)
Art. 487 ZGB
E. Ersatzverfügung
Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Erbvorbezug / Vorempfang ErbeEinleitung zu Erbvorbezug / Vorempfang ErbeAutoren:ErbengemeinschaftEinleitung: Erbengemeinschaft in der SchweizAutoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der SchweizAutoren:AusgleichungEinleitung zur erbrechtlichen AusgleichungAutoren:Testamentsvollstreckung / Willen...Einleitung zur TestamentsvollstreckungAutoren:ErbschaftsklageEinleitung zur Erbschaftsklage in der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht