Rechtswahl-Berechtigung des Ausländers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz
Der Erblasser kann eine Rechtswahl treffen (dies erfolgt i.d.R. in den einleitenden Testaments-Bestimmungen), sofern er vom Gesetz zu einer Rechtswahl berechtigt ist. Eine Rechtswahl ist nämlich nur beschränkt möglich. Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz, so ist gemäss dem schweizerischen internationalen Privatrecht (IPRG 90 I) grundsätzlich schweizerisches Erbrecht (Sachrecht) anzuwenden und zwar unabhängig von Nationalität des Erblassers. Ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer, kann jedoch in einem Testament oder Erbvertrag eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts treffen (IPRG 90 II).
Achtung
Keine Rechtswahl für schweizerische Doppelbürger, da fehlende Ausländereigenschaft.
Rechtswahl-Berechtigung des Auslandschweizers
Vorweg zu erwähnen ist, dass für den Nachlass eines Auslandschweizers die schweizerischen Behörden/Gerichte nur dann zuständig werden, wenn
- sich die ausländischen Behörden/Gerichte mit dem Nachlass nicht befassen (IPRG 87 I); oder
- der Erblasser für das in der Schweiz gelegene Vermögen oder den ganzen Nachlass durch Testament oder Erbvertrag die schweizerischen Behörden/Gerichte als zuständig erklärt hat; oder
- der Erblasser für das in der Schweiz gelegene Vermögen oder den ganzen Nachlass durch Testament oder Erbvertrag das schweizerische Recht als anwendbar erklärt hat (IPRG 87 II).
Die schweizerischen Behörden wenden in diesen Fällen grundsätzlich das Recht an, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist (IPRG 91 I), ausser der Auslandschweizer hat mittels Testament oder Erbvertrag eine Rechtswahl zugunsten seines Wohnsitzstaates getroffen (IPRG 91 II).
Merke
Ausländische Rückverweisung auf schweizerisches Recht oder Weiterverweisung auf ein weiteres ausländisches Recht = Sachnormverweisung (nicht Verweisung auf weitere Kollisionsnormen).
Keine Rechtswahl-Berechtigung des Ausländers mit Wohnsitz im Ausland
Vorweg ist zu erwähnen, dass die schweizerischen Behörden/Gerichte für den in der Schweiz gelegenen Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland nur zuständig werden, soweit sich die ausländischen Behörden/Gerichte nicht damit befassen (IPRG 88 I).
Eine Rechtswahl sieht das schweizerische internationale Privatrecht für den Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland nicht vor, sondern es gilt die Regel, dass die schweizerischen Behörden/Gerichte dasjenige Recht anwenden, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist (IPRG 91 I).
Merke
Ausländische Rückverweisung auf schweizerisches Recht oder Weiterverweisung auf ein weiteres ausländisches Recht = Sachnormverweisung (nicht Verweisung auf weitere Kollisionsnormen).
Wirkung der Rechtswahl
Die Rechtswahl führt zur Anwendung der materiellen Normen des gewählten Sachrechts. Unbeachtlich ist die Rechtswahl für verfahrensrechtliche Angelegenheiten. Die schweizerischen Nachlassbehörden wenden nur ihr eigenes Verfahrensrecht an und nicht ausländisches (damit erfolgt eine Rechtsspaltung).