Der Erblasser kann durch Testament (wie auch durch Erbvertrag) Teilungsvorschriften erlassen (ZGB 608 I).
Der Erblasser kann z.B. den Erben bestimmte Nachlassgegenstände zuweisen (Bsp. „Mein Sohn erhält an seinen gesetzlichen Erbteil angerechnet das Segelschiff, meine Tochter an ihren gesetzlichen Erbteil angerechnet das Pferd“).
Oder der Erblasser kann einem Erben ein Wahlrecht über Nachlassgegenstände einräumen (Bsp. „Meine Tochter soll wählen, ob sie das Pferd oder das Segelschiff will, unter Anrechnung an ihren gesetzlichen Erbteil“).
Der Erblasser kann auch eine Regelung des Verfahrens über die Zuweisung der Nachlassgegenstände vorsehen. Ein Teilungsaufschub (bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung) oder im Rahmen der verfügungsfreien Quote bei längerer Dauer des Aufschubs ist möglich.
Das Gesetz statuiert in ZGB 608 III eine Vermutung zugunsten einer Teilungsvorschrift, wenn aufgrund der Formulierung des Erblassers (auch nach Testamentsauslegung) nicht klar ist, ob der Erblasser mit seiner Anordnung ein Vermächtnis oder lediglich eine Teilungsvorschrift im Sinne einer Zuweisung unter Anrechnung an den Erbteil erlassen wollte (Bsp. „Meine Tochter soll das Pferd erhalten“).
Achtung
Bei Einigkeit sämtlicher Erben können die Erben eine andere Anordnung als die vom Erblasser vorgesehene treffen (Grundsatz der freien privaten Erbteilung). Dies gilt gemäss überwiegender Lehrmeinung selbst bei Vorhandensein eines Willensvollstreckers.
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