Der Erblasser kann durch Testament (wie auch durch Erbvertrag) Teilungsvorschriften erlassen (ZGB 608 I).
Der Erblasser kann z.B. den Erben bestimmte Nachlassgegenstände zuweisen (Bsp. „Mein Sohn erhält an seinen gesetzlichen Erbteil angerechnet das Segelschiff, meine Tochter an ihren gesetzlichen Erbteil angerechnet das Pferd“).
Oder der Erblasser kann einem Erben ein Wahlrecht über Nachlassgegenstände einräumen (Bsp. „Meine Tochter soll wählen, ob sie das Pferd oder das Segelschiff will, unter Anrechnung an ihren gesetzlichen Erbteil“).
Der Erblasser kann auch eine Regelung des Verfahrens über die Zuweisung der Nachlassgegenstände vorsehen. Ein Teilungsaufschub (bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung) oder im Rahmen der verfügungsfreien Quote bei längerer Dauer des Aufschubs ist möglich.
Das Gesetz statuiert in ZGB 608 III eine Vermutung zugunsten einer Teilungsvorschrift, wenn aufgrund der Formulierung des Erblassers (auch nach Testamentsauslegung) nicht klar ist, ob der Erblasser mit seiner Anordnung ein Vermächtnis oder lediglich eine Teilungsvorschrift im Sinne einer Zuweisung unter Anrechnung an den Erbteil erlassen wollte (Bsp. „Meine Tochter soll das Pferd erhalten“).
Achtung
Bei Einigkeit sämtlicher Erben können die Erben eine andere Anordnung als die vom Erblasser vorgesehene treffen (Grundsatz der freien privaten Erbteilung). Dies gilt gemäss überwiegender Lehrmeinung selbst bei Vorhandensein eines Willensvollstreckers.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Erben und VererbenEinleitung zu Erben und VererbenAutoren:ErbrechtEinleitung: Erbrecht SchweizAutoren:Internationales ErbrechtEinleitung zu internationalem ErbrechtAutoren:UngültigkeitsklageEinleitung zur Erbrechtlichen Ungültigkeit...Autoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der SchweizAutoren:Öffentliches InventarEinleitung zum öffentlichen Inventar im Er...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht