Mittels Vor- und Nachvermächtnis (ZGB 488 ff.) weist der Erblasser dem Vorvermächtnisnehmer einen Nachlassgegenstand als Vermächtnis zu, mit der Verpflichtung das Erhaltene zu einem späteren Zeitpunkt dem Nachvermächtnisnehmer weiterzugeben. Im Gegensatz zum Vor- und Nacherben, welche dinglich berechtigt sind, hat der Vor- und Nachvermächtnisnehmer lediglich einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegenüber dem Vermächtnisbelasteten.
Hauptmotive für die Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses sind:
- Verhinderung einer Weitervererbung der Erbschaft bzw. Erbschaftsteile an die Erben des Vorvermächtnisnehmers
- Verringerung der Gefahr einer «Verschleuderung» des Nachlassvermögens (Sicherstellungs- und Auslieferungspflicht des Vorvermächtnisnehmers)
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