Oft wird das eigenhändige Testament vom Testator in seinen Unterlagen zu Hause aufbewahrt. Dies führt zwar i.d.R. dazu, dass es von den Hinterbliebene auch tatsächlich aufgefunden und der Behörde pflichtgemäss eingeliefert wird, birgt jedoch eine gewisse Gefahr, dass die das Testament auffindende Person, wenn sie darin nicht wie von ihr erwartet begünstigt wird, das Testament verschweigen oder entfernen könnte (trotz strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit). I.d.R. ist daher zu empfehlen, eine Kopie des Testamentes einer Person des Vertrauens zur Aufbewahrung zu geben und das Original bei der zuständigen amtlichen Aufbewahrungsstelle zu hinterlegen (Bsp. ZH: Notariat am Wohnsitz des Testators).
Beim öffentlichen Testament wird eine Kopie der Urkunde von der Urkundsperson im sog. Urkunden-Buch abgelegt und das Original dem Testator ausgehändigt und zwar gegen entsprechende Quittung und der Mitteilung, dass das Original bei der amtlichen Depositionsstelle (Bsp. ZH: Notariat am Wohnsitz des Testators) hinterlegt werden kann.
Hinterlassene auf Testaments-Suche werden allenfalls bei Konsultation des Schweizerischen Notarenverbandes fündig:
Gewisse Kantone führen sodann (zusätzliche) eigene Testamentsregister.
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