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Testament / Letztwillige Verfügung

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Testament-Widerruf (Testaments-Aufhebung)

Rechtsgebiet:
Testament / Letztwillige Verfügung
Stichworte:
Letztwillige Verfügung, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht: Widerruf-Formen

  1. Expliziter Testament-Widerruf
  2. Testament-Widerruf mittels Testament-Vernichtung
  3. Testament-Widerruf aufgrund später erstellten Testaments

Expliziter Testament-Widerruf

Ein Testament-Widerruf kann durch expliziten Widerruf eines früheren Testamentes mittels eines öffentlichen oder eigenhändigen Testaments oder (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) durch ein Nottestament  erfolgen (ZGB 509). Widerrufen kann das Testament selbstverständlich nur der Aussteller selbst, d.h. der Testator. Er kann ein früheres Testament vollständig oder auch nur partiell widerrufen. Dies kann jederzeit erfolgen.

Achtung

Es muss sich nicht um die Testamenterrichtungsform des zu widerrufenden Testamentes handeln (ein öffentliches Testament kann z.B. durch ein eigenhändiges widerrufen werden).

Testament-Widerruf mittels Testament-Vernichtung

Ein Testament-Widerruf kann aber auch durch eine  physische Handlung, welche den Widerruf in deutlicher Weise zum Ausdruck bringt, erfolgen, insbesondere durch (ZGB 510):

  • Zerreissen
  • Verbrennen
  • Wegwerfen
  • Streichen
  • Radieren
  • Durchstreichen
  • Markierung der Ungültigkeit durch Vermerk „ungültig“ oder „annulliert“

Den Widerruf durch vorerwähnte Handlungen kann selbstverständlich nur der Aussteller selbst vornehmen, d.h. der Testator. Er kann ein früheres Testament vollständig oder auch nur partiell widerrufen (teilweises Radieren bzw. Durchstreichen). Dies kann jederzeit erfolgen.

Achtung

  • Massgebend ist nicht, dass die Verfügung nicht mehr existiert bzw. unkenntlich gemacht wird, sondern, dass aufgrund einer Einwirkung auf die Urkunde der Widerruf zum Ausdruck gebracht wird.
  • Beim öffentlichen Testament muss Original vernichtet werden, Vernichtung einer Abschrift reicht nicht.
  • Kein Widerruf durch Untergang infolge Zufalls oder Einwirkung Dritter sofern Inhalt feststellbar bleibt.

Testament-Widerruf aufgrund später erstellten Testaments

Ein Testament-Widerruf kann aber auch dadurch erfolgen, dass ein später erstelltes Testament ein früher erstelltes verdrängt. Es greift die gesetzliche Vermutung, dass das frühere Testament durch das spätere Testament widerrufen wird, sofern nicht zweifellos feststeht, dass das spätere bloss eine Ergänzung des früheren Testamentes sein soll (ZGB 511). Durch das neue Testament kann ein früheres vollständig verdrängt werden oder auch nur partiell.

Tipp

Ausdrücklicher Widerruf (einleitend), vgl. Muster Widerrufsklausel

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