Übersicht: Widerruf-Formen
- Expliziter Testament-Widerruf
- Testament-Widerruf mittels Testament-Vernichtung
- Testament-Widerruf aufgrund später erstellten Testaments
Expliziter Testament-Widerruf
Ein Testament-Widerruf kann durch expliziten Widerruf eines früheren Testamentes mittels eines öffentlichen oder eigenhändigen Testaments oder (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) durch ein Nottestament erfolgen (ZGB 509). Widerrufen kann das Testament selbstverständlich nur der Aussteller selbst, d.h. der Testator. Er kann ein früheres Testament vollständig oder auch nur partiell widerrufen. Dies kann jederzeit erfolgen.
Art. 509 ZGB
II. Widerruf und Vernichtung
1. Widerruf
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
Achtung
Es muss sich nicht um die Testamenterrichtungsform des zu widerrufenden Testamentes handeln (ein öffentliches Testament kann z.B. durch ein eigenhändiges widerrufen werden).
Testament-Widerruf mittels Testament-Vernichtung
Ein Testament-Widerruf kann aber auch durch eine physische Handlung, welche den Widerruf in deutlicher Weise zum Ausdruck bringt, erfolgen, insbesondere durch (ZGB 510):
- Zerreissen
- Verbrennen
- Wegwerfen
- Streichen
- Radieren
- Durchstreichen
- Markierung der Ungültigkeit durch Vermerk „ungültig“ oder „annulliert“
Den Widerruf durch vorerwähnte Handlungen kann selbstverständlich nur der Aussteller selbst vornehmen, d.h. der Testator. Er kann ein früheres Testament vollständig oder auch nur partiell widerrufen (teilweises Radieren bzw. Durchstreichen). Dies kann jederzeit erfolgen.
Art. 510 ZGB
2. Vernichtung
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.
2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
Achtung
- Massgebend ist nicht, dass die Verfügung nicht mehr existiert bzw. unkenntlich gemacht wird, sondern, dass aufgrund einer Einwirkung auf die Urkunde der Widerruf zum Ausdruck gebracht wird.
- Beim öffentlichen Testament muss Original vernichtet werden, Vernichtung einer Abschrift reicht nicht.
- Kein Widerruf durch Untergang infolge Zufalls oder Einwirkung Dritter sofern Inhalt feststellbar bleibt.
Testament-Widerruf aufgrund später erstellten Testaments
Ein Testament-Widerruf kann aber auch dadurch erfolgen, dass ein später erstelltes Testament ein früher erstelltes verdrängt. Es greift die gesetzliche Vermutung, dass das frühere Testament durch das spätere Testament widerrufen wird, sofern nicht zweifellos feststeht, dass das spätere bloss eine Ergänzung des früheren Testamentes sein soll (ZGB 511). Durch das neue Testament kann ein früheres vollständig verdrängt werden oder auch nur partiell.
Art. 511 ZGB
3. Spätere Verfügung
1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
Tipp
Ausdrücklicher Widerruf (einleitend), vgl. Muster Widerrufsklausel