Ernennung
Soll die Liquidationsarbeit nicht Sache des Verwaltungsrates sein, kann die Generalversammlung einen Liquidator oder mehrere Liquidatoren ernennen.
Die Bestimmung bzw. Bestimmbarmachung des Liquidators kann erfolgen:
- durch eine Regelung in den Statuten (selten)
- durch die Anwendung der Regeln für die Verwaltungsratswahl
Unterlässt es die Generalversammlung einen Liquidatoren zu bestellen, so wird das Verfahren von OR 731b (Organisationsmängel) anwendbar.
Weiterführende Informationen
Wählbarkeit
Der Liquidator
- braucht nicht Aktionär zu sein
- kann eine juristische Person sein.
Mindestens ein Liquidator
- muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein,
- ansonsten der Richter auf Antrag eines Aktionärs oder Gläubigers einen Liquidator ernennt, der dieses Erfordernis erfüllt (vgl. OR 740 Abs. Abs. 3).
Nicht als Liquidator wählbar ist die Revisionsstelle.
Wahldauer
Ohne anderslautenden Beschluss ist der Liquidator für die ganze des Liquidationsverfahrens gewählt.
HR-Eintrag
Sowohl der „Aktionär-Liquidator“ wie auch der „Nichtaktionär-Liquidator“ sind im HR einzutragen (OR 740 Abs. 2).
Befugnisse
- Vertretung
- Nach aussen vertreten die Liquidatoren die Gesellschaft
- in allen zur Liquidation gehörenden Geschäften
- Regelung der Art der Vertretung bei mehreren Liquidatoren
- Weisungen
- Die GV kann den Liquidatoren keine Weisungen erteilen.
- Die Liquidatoren treffen ihre Entscheide eigenverantwortlich
- unter Oberaufsicht des VR (OR 716a Abs. 1 Ziff. 5)
- unter Rechenschaftspflicht gegenüber den Aktionären.
Abberufung
Es können die Liquidatoren abberufen
- die Generalversammlung mit Mehrheitsbeschluss (OR 703 und OR 741)
- der Richter auf Aktionärsantrag aus wichtigen Gründen,
- wobei er neue Liquidatoren ernennen kann (OR 741 Abs. 2).
Die Liquidatoren haben das Recht, von sich aus zurückzutreten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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