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Unternehmensliquidation

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Faktische Liquidation

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Als faktische Liquidation gilt Überführung wesentlicher, für Weiterbetrieb der Unternehmung notwendiger Betriebsmittel in liquide oder ähnliche Form.

Voraussetzungen

Eine faktische Liquidation enthält folgende Voraussetzungselemente:

  • Faktische Zweckänderung
    • Wechsel von Fortführungsabsicht in Liquidation
  • Faktische Auflösung
    • Wegfall der Fortführungsabsicht
    • Wegfall der Fortführungsfähigkeit
      • Fortführungsfähigkeit im Verhältnis zum Gesellschaftszweck?
      • Überlebensfähigkeit des Restbetriebs?
  • Überführung notwendiger Betriebsmittel in eine liquide Form
    • Aller Betriebsmittel: faktische (Voll-)Liquidation
    • Nur eines Teils der Betriebsmittel:
      • Frage der Ueberlebensfähigkeit des Restbetriebes oder eben Desinvestition in Raten?
  • Durchführung der Desinvestition durch die Exekutive ohne Genehmigung der Generalversammlung
  • Fehlende Reinvestitionsabsicht bezüglich der erlösten Mittel im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft
  • Keine HR-Löschungsanmeldung.

Hat die Gesellschaft die Fortführungsabsicht durch fehlende Reinvestitionsabsicht und durch Entzug der „wirtschaftlichen Substanz aufgegeben und mit der Ausschüttung begonnen, ist u.E. auch hier ein Liquidationswiderruf nicht mehr möglich.

Motiv

Die faktische Liquidation strebt nach Versilberung der Geschäftsaktiven, ohne dass Kaufsinteressenten das Liquidationsvorhaben erkennen sollten und denken sie könnten die Situation durch unterdurchschnittliche Angebote ausnützen.

Kein Gläubigerschutz

Die faktische Liquidation missachtet natürlich die Gläubigerschutzregeln:

AG-Mantel

Begriff

Die „Mantelgesellschaft“ ist eine vollständig liquidierte und als Unternehmen von den Beteiligten aufgegebene, im HR aber nicht gelöschte Gesellschaft.

Differenzierung

In der Praxis wird mit einer faktisch liquidierten Gesellschaft wie folgt verfahren:

  • Löschung der faktisch liquidierten Gesellschaft im Handelsregister, nach Nachholung des formalen (Auflösungs- und) Liquidationsverfahrens
  • Verkauf des AG-Mantels.

Steuern

Wird das Geschäft und damit die Substanz veräussert, ohne jedoch den Veräusserungserlös zu reinvestieren, gilt die Gesellschaft steuerrechtlich

  • als faktisch liquidiert und
  • wird wie wenn sie formell liquidiert worden wäre, besteuert.

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