Für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Schutzes und der strafrechtlichen Sanktionen gilt prinzipiell folgender Instanzenzug:
- Instanz
- Zivilrechtlicher Schutz (URG 61 ff.) und strafrechtliche Sanktionen (UR 67 ff.) bei den ordentlichen Gerichte der Kantone und des Bundes
- Instanz
- Entscheide der ordentlichen Gerichte können bei den oberen kantonalen Gerichten angefochten werden
- Instanz
- Entscheide der oberen kantonalen Gerichte können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
Literatur
- TROLLER ALOIS, Immaterialgüterrecht, Band II, 3. Auflage, Basel / Frankfurt a.M. 1983
- MÜLLER BARBARA K. / OERTLI REINHARD (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, 2012
Weiterführende Informationen
- Tarifstreitigkeiten
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Zivilprozess
- Prozessieren
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Handelsgericht.ch
- Schiedsgerichtsbarkeit
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