Für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Schutzes und der strafrechtlichen Sanktionen gilt prinzipiell folgender Instanzenzug:
- Instanz
- Zivilrechtlicher Schutz (URG 61 ff.) und strafrechtliche Sanktionen (UR 67 ff.) bei den ordentlichen Gerichte der Kantone und des Bundes
- Instanz
- Entscheide der ordentlichen Gerichte können bei den oberen kantonalen Gerichten angefochten werden
- Instanz
- Entscheide der oberen kantonalen Gerichte können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
Literatur
- TROLLER ALOIS, Immaterialgüterrecht, Band II, 3. Auflage, Basel / Frankfurt a.M. 1983
- MÜLLER BARBARA K. / OERTLI REINHARD (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, 2012
Weiterführende Informationen
- Tarifstreitigkeiten
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Zivilprozess
- Prozessieren
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Handelsgericht.ch
- Schiedsgerichtsbarkeit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.