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Urheberrecht / Copyright

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Lizenzvertrags-Arten

Rechtsgebiet:
Urheberrecht / Copyright
Stichworte:
Copyright, geistiges Eigentum, Urheberrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Lizenzvertrag ist in verschiedenen Erscheinungsformen und Ausprägungen anzutreffen:

Einfache Lizenz

  • Definition
    • Einfache Lizenz =   Benutzungsrecht, welches der Lizenznehmer mit anderen Lizenznehmern teilen muss
  • Gegenstand
    • Der Lizenznehmer muss ggf. rechnen mit der Erteilung konkurrierenden Lizenzen
      • gegenständlich
      • geographisch
      • zeitlich
    • Auch mit einer Nutzung des Lizenzgebers ist zu rechnen
  • Abgrenzung
    • Keine Probleme

Ausschliessliche Lizenz

  • Definition
    • Ausschliessliche Lizenz =   ausschliessliches Benutzungsrecht des Lizenznehmers, unter Ausschluss anderer Mitbewerber, zum Gebrauch des lizenzierten Gegenstandes
  • Gegenstand
    • Ausschliesslich bedeutet, dass der Lizenzgeber bezüglich des Lizenzgegenstandes
      • keine weiteren Lizenzen vergeben darf
      • die Benutzung zu unterlassen hat
  • Abgrenzung
    • Die Grenzen zwischen ausschliesslicher Lizenz und Urheberrechtsabtretung (Vollrecht) sind fliessend und – je nach Vereinbarung – auslegungsbedürftig
  • Weitere Detailinformationen

Alleinige Lizenz

  • Definition
    • Alleinige Lizenz =   Lizenz, die nur einem einzigen Lizenznehmer für ein bestimmtes Gebiet erteilt wird
  • Gegenstand
    • Klassische Lizenz im definierten Sinne
  • Abgrenzung
    • Anders als bei der ausschliesslichen Lizenz, wo Lizenznehmer die Lizenz absolut alleine nutzen darf, kann bei der alleinigen Lizenz der Lizenzgeber (Urheber) ebenfalls Benutzungshandlungen ausführen

Herstellungs-Lizenz

  • Definition
    • Herstellungs-Lizenz =   Rechtseinräumung an den Lizenznehmer, das Werk selber zu produzieren
  • Gegenstand
    • Produktions-, nicht aber Vertriebsrecht
  • Abgrenzung
    • Kein Verkauf und kein Gebrauch der produzierten Gegenstände
  • Weitere Detailinformationen

Vertriebs-Lizenz

  • Definition
    • Vertriebs-Lizenz (auch: Verkaufs- oder Handelslizenz) =   Rechtseinräumung an den Lizenznehmer, das Werk zu vertreiben
  • Gegenstand
    • Vertriebs-, nicht aber Produktionsrecht
    • Recht des Lizenznehmers, die Werkgegenstände feil zu halten, Verhandlungen für den Verkauf zu führen und die Gegenstände in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen
  • Abgrenzung
    • Die Herstellung der Werke, die der Vertriebslizenznehmer vertreiben dar, erfolgt durch den Lizenzgeber
  • Weitere Detailinformationen

Gebrauchs-Lizenz

  • Definition
    • Gebrauchs-Lizenz =   Rechtseinräumung an den Lizenznehmer, mit den Gebrauchsgegenständen (Gussformen, Lehren, Schablonen, Vorrichtungen, Produktionsanlage etc.) Produkte herzustellen
  • Gegenstand
    • Gebrauchs-, nicht aber Herstellungs- oder Vertriebsrecht
  • Abgrenzung
    • Abgrenzungsprobleme, wo der Gebrauchsgegenstand im Produkt aufgeht
  • Weitere Detailinformationen

Mehrfach-Lizenz (Crosslicensing)

  • Definition
    • Mehrfach-Lizenz (Crosslicensing) =   gegenseitige Lizenzen des (ersten) Urhebers an den (ersten) Lizenznehmer (zweiten Urheber) und des zweiten Urhebers an den ersten Urheber, als zweiten Lizenznehmer
  • Gegenstand
    • Mehrfachlizenzen für
      • bestimmte, sich ergänzende Produkteteile
      • je für separate Produkte (zur gemeinsamen Abdeckung eines Produkteportfolios)
    • Abgrenzung
      • Klare Lizenzvertragsformulierung, zur Vermeidung einer ungewollten „Einfachen Gesellschaft“ (OR 530), die eine „vertragliche Verbindungvon zwei oder mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln“ zum Gegenstand hat
  • Weitere Detailinformationen

Unterlizenz (Sublizenz)

  • Definition
    • Unterlizenz (Sublizenz) =   Lizenzerteilung des Lizenznehmers (Hauptlizenznehmer) an einen Dritten (Unterlizenznehmer)
  • Gegenstand
    • Sublizenzverhältnis ist ein unabhängiges Vertragsverhältnis
    • Gewisse Abhängigkeit der Sublizenz von der Hauptlizenz und ihrem Bestand
      • Rechte der Sublizenz können nicht weitergehen als jene der Hauptlizenz
  • Abgrenzung
    • Unterlizenzvergabeberechtigung
      • Ausschliessliche Lizenznehmer
    • Keine Unterlizenzvergabeberechtigung
      • Einfacher Lizenznehmer
  • Weitere Detailinformationen

Literatur

  • STREULI-YOUSSEF MAGDA, Grundlagen, der Dualismus im Urheberrecht, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 23 ff.
  • HILTY RETO M., Der Lizenzvertragsrecht, Systematisierung und Typisierung aus schutz- und schuldrechtlicher Sicht, Bern 2001, S. 239
  • STAUB ROGER, Leistungsstörungen bei Urheberrechtsverträgen, Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht (SMI), Band 55, Bern 2000, S. 53
  • VON BÜREN ROLAND, Der Lizenzvertrag, SIWR I/1, S. 313, S. 316 + S. 315
  • TROLLER ALOIS, Immaterialgüterrecht, Band II, 3. Auflage, Basel / Frankfurt a.M. 1983, S. 828 + S. 823

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