Bei der grenzüberschreitenden Vermietung von unbeweglichen und beweglichen Sachen gelten folgende Regeln:
Parteien mit Auslandbezug
- Vermieter oder Mieter im Ausland oder
- Objekt im Ausland
charakteristische Leistung
- = Leistung derjenigen Partei, die eine Sache zum Gebrauch überlässt
Anwendbares Recht
Grundlage
- IPRG 112 ff.
- LugUe (bei Erfüllungsort und Zuständigkeit beachten)
Rechtswahl
- IPRG 116
- Anwendbares Recht gemäss Mietvertrag
Keine vertragliche Rechtswahl
- Grundsatz
- Recht des Staates, in welchem sich das Grundstück befindet (lex rei sitae, nach IPRG 119)
- Form
- Formrecht am Belegenheitsort (IPRG 119 Abs. 3)
- Ferienwohnungen
- In der Lehre umstritten, ob Ferienwohnungen (mit einer Mietdauer von bis zu 6 Monaten von der lex rei sitae-Anknüpfung abgesehen werden soll, wenn beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben > Anwendung von IPRG 117 Abs. 1 + 2
- Mietvertrag als Konsumentenvertrag im Sinne von IPRG 120
- Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Mieters
Anwendungsfälle
- Grundeigentümer wohnt im Ausland
- Ausländer mietet eine schweizerische Ferienwohnung
- Mieter ist eine ausländische Gesellschaft, die ein Betriebsstättenobjekt in der Schweiz mietet
- Expatriates, der, um für den Arbeitgeber in seinem Heimatstaat in der Schweiz tätig sein zu können, in die Schweiz zieht
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