Bei der grenzüberschreitenden Vermietung von unbeweglichen und beweglichen Sachen gelten folgende Regeln:
Parteien mit Auslandbezug
- Vermieter oder Mieter im Ausland oder
- Objekt im Ausland
charakteristische Leistung
- = Leistung derjenigen Partei, die eine Sache zum Gebrauch überlässt
Anwendbares Recht
Grundlage
- IPRG 112 ff.
- LugUe (bei Erfüllungsort und Zuständigkeit beachten)
Rechtswahl
- IPRG 116
- Anwendbares Recht gemäss Mietvertrag
Keine vertragliche Rechtswahl
- Grundsatz
- Recht des Staates, in welchem sich das Grundstück befindet (lex rei sitae, nach IPRG 119)
- Form
- Formrecht am Belegenheitsort (IPRG 119 Abs. 3)
- Ferienwohnungen
- In der Lehre umstritten, ob Ferienwohnungen (mit einer Mietdauer von bis zu 6 Monaten von der lex rei sitae-Anknüpfung abgesehen werden soll, wenn beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben > Anwendung von IPRG 117 Abs. 1 + 2
- Mietvertrag als Konsumentenvertrag im Sinne von IPRG 120
- Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Mieters
Anwendungsfälle
- Grundeigentümer wohnt im Ausland
- Ausländer mietet eine schweizerische Ferienwohnung
- Mieter ist eine ausländische Gesellschaft, die ein Betriebsstättenobjekt in der Schweiz mietet
- Expatriates, der, um für den Arbeitgeber in seinem Heimatstaat in der Schweiz tätig sein zu können, in die Schweiz zieht
Weitere Detailinformationen finden Sie unter:
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Mietzinsreduktion / MietzinssenkungEinleitung zur Mietzinssenkung / Mietzinsr...Autoren:EigenbedarfEinleitung zur Kündigung aus EigenbedarfAutoren:MietzinshinterlegungEinleitung zur Mietzinshinterlegung / Hint...Autoren:WohnungsabgabeEinleitung zur WohnungsabgabeAutoren:HausordnungEinleitung zur HausordnungAutoren:Wertvermehrende InvestitionenEinleitung: Wertvermehrende Investitionen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht