Innerhalb welcher Schranken der Architekt im Namen und für Rechnung des Bauherrn, d.h. stellvertretend anordnen, prüfen, entscheiden, bemängeln und genehmigen kann, lässt sich nicht allgemein bestimmen.
Massgebend ist, welche Regeln auf das Verhältnis zum Architekten und zu den Unternehmern anwendbar sind:
- das Schweizerische Obligationenrecht (OR; vgl. OR 396) oder
- die SIA-Normen (insbesondere SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten) und SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten))
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