- siehe Schema Übersicht über die Vertriebsverträge (PDF, 44 KB)
- Zum Auftrag/ Mäklervertrag und zur Kommission:
- Im Unterschied zu diesen Verträgen schließt der Agent mit dem Auftraggeber einen Dauervertrag ab. Der Agent schließt in fremdem Namen Verträge ab und unterscheidet sich dabei von Mäkler (der keine Verträge abschließt) und vom Kommissionär (der in eigenem Namen handelt).
- Zum Handelsreisendenvertrag insbesondere:
- Der Handelsreisende ist verpflichtet, auf Rechnung der Inhaberin eines
- Handels-,
- Fabrikations-
- oder anderen nach kaufmännischer Art geführten Geschäfts
- gegen Lohn Geschäfte jeder Art außerhalb der Geschäftsräume der Arbeitgeberin zu vermitteln oder im Namen und auf Rechnung der Inhaberin abzuschließen (OR 347).
- Der Handelsreisende unterliegt damit als angestellter Weisungsempfänger – nicht wie der Agent – ihren Weisungen. Entscheidend für das Arbeitsverhältnis ist die Subordination des Arbeitnehmers. Auch können grundsätzlich keine Vereinbarungen geschlossen werden, wonach der Handelsreisende das Delcredere – Risiko oder die Inkassokosten zu tragen hat.
- Der Handelsreisende ist verpflichtet, auf Rechnung der Inhaberin eines
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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