- siehe Schema Übersicht über die Vertriebsverträge (PDF, 44 KB)
- Zum Auftrag/ Mäklervertrag und zur Kommission:
- Im Unterschied zu diesen Verträgen schließt der Agent mit dem Auftraggeber einen Dauervertrag ab. Der Agent schließt in fremdem Namen Verträge ab und unterscheidet sich dabei von Mäkler (der keine Verträge abschließt) und vom Kommissionär (der in eigenem Namen handelt).
- Zum Handelsreisendenvertrag insbesondere:
- Der Handelsreisende ist verpflichtet, auf Rechnung der Inhaberin eines
- Handels-,
- Fabrikations-
- oder anderen nach kaufmännischer Art geführten Geschäfts
- gegen Lohn Geschäfte jeder Art außerhalb der Geschäftsräume der Arbeitgeberin zu vermitteln oder im Namen und auf Rechnung der Inhaberin abzuschließen (OR 347).
- Der Handelsreisende unterliegt damit als angestellter Weisungsempfänger – nicht wie der Agent – ihren Weisungen. Entscheidend für das Arbeitsverhältnis ist die Subordination des Arbeitnehmers. Auch können grundsätzlich keine Vereinbarungen geschlossen werden, wonach der Handelsreisende das Delcredere – Risiko oder die Inkassokosten zu tragen hat.
- Der Handelsreisende ist verpflichtet, auf Rechnung der Inhaberin eines
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SequestrationEinleitung zur SequestrationAutoren:VersatzpfandEinleitung zum VersatzpfandAutoren:Factoring-FinanceEinleitung zu Factoring-FinanceAutoren:AGB – Allgemeine Geschäftsbeding...Einleitung zu Allgemeine GeschäftsbedingungenAutoren:ArchitektenrechtEinleitung zum ArchitektenrechtAutoren:VertragsmanagementEinleitung zum Vertragsmanagement
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht