Abgrenzungen
Zum Arbeitsvertrag
- Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist der Franchisenehmer als Selbständigerwerbender, mit allen Unternehmerchancen und –risiken, tätig.
- Er ist nicht von Weisungen des Franchisegebers – analog eines Arbeitgebers – abhängig, wohl aber von den Systemvorgaben.
Zum Alleinvertriebsvertrag
- Der Franchisenehmer handelt zwar auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, muss aber seine Organisation, seinen Marktauftritt und sein Personal auf die Systemvorgabe ausrichten.
Zum Auftrag und zum Agenturvertrag
- Der Franchisenehmer handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
- Er ist weder direkter noch indirekter Stellvertreter; er verkauft die Franchising-Gegenstände oder –Dienstleistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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