Abgrenzungen
Zum Arbeitsvertrag
- Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist der Franchisenehmer als Selbständigerwerbender, mit allen Unternehmerchancen und –risiken, tätig.
- Er ist nicht von Weisungen des Franchisegebers – analog eines Arbeitgebers – abhängig, wohl aber von den Systemvorgaben.
Zum Alleinvertriebsvertrag
- Der Franchisenehmer handelt zwar auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, muss aber seine Organisation, seinen Marktauftritt und sein Personal auf die Systemvorgabe ausrichten.
Zum Auftrag und zum Agenturvertrag
- Der Franchisenehmer handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
- Er ist weder direkter noch indirekter Stellvertreter; er verkauft die Franchising-Gegenstände oder –Dienstleistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
Weiterführende Informationen
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